Revision verworfen – Einziehung von Taterträgen gegen Mitangeklagten gesamtschuldnerisch ergänzt
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum wurden vom BGH als unbegründet verworfen; gleichzeitig wurde der Einziehungsausspruch dahingehend ergänzt, dass gegen den Angeklagten R. die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.375 € und hieraus gesamtschuldnerisch 2.000 € angeordnet wird. Das Gericht sah, dass Re. auch jene Tatbeute erlangt hatte, die er später dem nicht anwesenden Mitangeklagten R. überließ. Eine individuelle Benennung des Gesamtschuldners ist dafür nicht erforderlich. Eine weitergehende Revisionsrüge ergab keine Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsanordnung gegen R. gesamtschuldnerisch ergänzt (2.375 € / 2.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehungsanordnung kann durch Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung eines Mitangeklagten konkretisiert werden, wenn diesem Tatbeute zurechenbar ist.
Bei der Anordnung der Einziehung ist zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter auch einen Anteil der Tatbeute erlangt haben kann, den er später einem bei der Tatausführung nicht anwesenden Mitangeklagten überlässt.
Für die Wirksamkeit der Anordnung gesamtschuldnerischer Einziehung bedarf es keiner individuellen Benennung des haftenden Gesamtschuldners in der Urteilsformel.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 24. August 2022, Az: II-1 KLs 11/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. August 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten R. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.375 €, hiervon in Höhe von 2.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Einziehungsausspruch ist bei dem Angeklagten R. um dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 2.000 € zu ergänzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 325/21 Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 332/21 Rn. 3; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 StR 301/17 Rn. 3). Die Strafkammer hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht bedacht, dass bereits der Angeklagte Re. – über den ihm verbliebenen und bei ihm allein eingezogenen Beuteanteil hinaus – auch jene Tatbeute erlangt hatte, die er später dem bei der Tatausführung nicht anwesenden Angeklagten R. überließ. Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3 mwN).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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