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BGH·4 StR 465/10·19.10.2010

Gefährliche Körperverletzung in der Begehungsweise des hinterlistigen Angriffs: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei straferschwerender Berücksichtigung des hinterlistigen Handelns

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKörperverletzungsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; das Landgericht sah ein gefährliches Werkzeug und einen hinterlistigen Überfall als Begehungsweisen an. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Gericht bei der Wahl des Strafrahmens das Tatbestandsmerkmal des hinterlistigen Überfalls straferschwerend verwertete und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstieß. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben; Strafausspruch und Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bei der Strafrahmenbestimmung bereits tatbestandsmäßig berücksichtigten Merkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht nochmals straferschwerend verwertet werden (Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB).

2

Die Begehungsweise des hinterlistigen Überfalls setzt einen für das Opfer unvorhergesehenen, planmäßigen Verbergungs- bzw. Täuschungsakt voraus; Umstände wie Auflauern oder Ausnutzen von Dunkelheit sind typische Tatbestandsmerkmale und dürfen nicht zusätzlich als Strafzumessungsfaktoren herangezogen werden.

3

Beeinflusst ein rechtsfehlerhaft berücksichtigtes Merkmal die Wahl des Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler ohne Einfluss geblieben wäre.

4

Widersprüchliche Bewertungen der Tat (z. B. gleichzeitige Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes und Annahme erheblicher Gewaltbereitschaft aufgrund der Schlagzahl) können die Strafzumessung beeinträchtigen und rechtliche Bedenken begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 3 StGB§ 224 Abs 1 Nr 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Landau (Pfalz), 11. Juni 2010, Az: 7119 Js 13272/08 Ks, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 11. Juni 2010 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat es zum Strafausspruch Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen lauerte der Angeklagte der Geschädigten, die er für das durch sie und ihre Mutter, seine ehemalige Lebensgefährtin, vermeintlich erlittene Unrecht verantwortlich machte, gezielt am frühen Morgen hinter einer Hausecke in der Nähe ihrer Arbeitsstelle auf und versetzte ihr, für sie völlig überraschend, mit einer gusseisernen Armlehne mehrere Schläge auf Kopf und Oberkörper, bis Passanten auf den Vorfall aufmerksam wurden und der Angeklagte von der Geschädigten abließ. Diese erlitt eine Beule am Kopf, eine Prellung des linken Handgelenks sowie Hämatome an den Armen und am Rücken. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen.

II.

3

1. Der Strafausspruch hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten seine hohe kriminelle Energie berücksichtigt hat, die darin zum Ausdruck komme, dass er bei der Tatplanung und -ausführung die Dunkelheit sowie die Vereinzelung der Geschädigten ausgenutzt habe. Damit hat die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB ein Merkmal des Tatbestandes bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, das der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich angesehen hat. Die Strafvorschrift der gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsweise des hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt einen für das Tatopfer unvorhergesehenen Angriff voraus, der von einem planmäßigen, auf Verdeckung der wahren Absichten berechneten Vorgehen – etwa durch Auflauern – gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 1 StR 62/04, NStZ 2005, 40; SSW-StGB/Momsen § 224 Rn. 22). Dass sich der Angeklagte zur Ausführung der Tat im Schutz der Dunkelheit hinter einer Mauer an einer unbelebten Stelle verbarg, also hinterlistig handelte, durfte das Landgericht daher für sich genommen nicht straferschwerend berücksichtigen. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, dass mit dieser Erwägung lediglich die „Art der Tatausführung“ im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB gewertet worden ist.

4

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler zu einer anderen Rechtsfolgenentscheidung gekommen wäre, zumal es bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf seine Erwägungen zur Wahl des Strafrahmens Bezug genommen und darüber hinaus die Verwirklichung von zwei Begehungsweisen des § 224 StGB ausdrücklich straferschwerend gewertet hat.

5

2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die Erwägung, gegen den Angeklagten spreche seine in der Vielzahl der ausgeführten Schläge zum Ausdruck kommende erhebliche Gewaltbereitschaft, rechtlichen Bedenken begegnet. Sie steht insbesondere im Widerspruch zu der Begründung, mit der die Strafkammer den bedingten Tötungsvorsatz verneint hat (UA 19).

ErnemannRoggenbuckFranke
Solin-StojanovićCierniak