Revision teilweise stattgegeben: Nicht geringe Menge Cannabis und Waffenbesitz festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (tateinheitlich mit verbotenem Besitz von Cannabis) sowie des Besitzes mehrerer halbautomatischer Kurzwaffen und Munition schuldig ist. Die Kammer durfte bei der Strafzumessung eine nicht strafbewehrte Besitzmenge berücksichtigen; selbst nach zulässigen Abzügen überstieg die errechnete THC-Wirkstoffmenge die Grenze der nicht geringen Menge von 7,5 g THC.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch hinsichtlich Beihilfe zum Handeltreiben mit nicht geringer Menge Cannabis und Waffenbesitz geändert, weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht strafbewehrte Besitzmenge kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, sofern auch nach zulässigen Abzügen die verbleibende Wirkstoffmenge die Schwelle der nicht geringen Menge erreicht.
Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge von Cannabis ist das Gesamtgewicht nach dem THC-Wirkstoffgehalt zu bemessen; bei zugunsten des Beschuldigten vorzunehmenden Abzügen ist mit den Partien höchster THC-Konzentration zu beginnen.
Die Grenze der nicht geringen Menge von Cannabis bemisst sich am zusammenzurechnenden THC-Wirkstoffgewicht; überschreitet dieses den maßgeblichen Grenzwert (nach der BGH-Rechtsprechung 7,5 g THC), ist die nicht geringe Menge gegeben.
Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in den Urteilsgründen auf den Abzug nicht strafbewehrter Besitzmengen führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass die nicht geringe Menge auch unter Berücksichtigung entsprechender Abzüge erreicht wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 19. November 2024, Az: 9 KLs 5/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. November 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis sowie des Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat das Folgende:
Zwar ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von Cannabis bei der Bestimmung der nicht geringen Menge eine nicht strafbewehrte Besitzmenge von 60 Gramm außer Betracht gelassen hat. Gleichwohl durfte sie im Rahmen der Strafzumessung insoweit den Besitz einer nicht geringen Menge strafschärfend berücksichtigen. Auch unter Zugrundelegung eines entsprechenden Abzugs – zugunsten des Angeklagten beginnend mit dem höchsten THC-Gehalt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24 Rn. 18) – ist der Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten. Danach unterfallen von den insgesamt 186,54 Gramm Cannabis, die der Angeklagte in seiner Wohnung zum Eigenkonsum verwahrte, 9,84 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 25,3 % THC und 50,16 Gramm mit einem solchen von 11,7 % nicht der strafbewehrten Besitzmenge. Die verbleibende und berücksichtigungsfähige Besitzmenge von 34,53 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 11,7 % und einer Wirkstoffmenge von 4,04 Gramm sowie von 92,01 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 5,79 % und einer Wirkstoffmenge von 5,32 Gramm beinhaltet eine Wirkstoffmenge von insgesamt 9,36 Gramm THC. Diese liegt damit (immer noch) über dem Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499/23 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24 Rn. 6 mwN).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke