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BGH·4 StR 46/24·24.04.2024

Revision teilweise stattgegeben: Verfolgungsbeschränkung auf sexuellen Übergriff und Herabsetzung von Einzelstrafen

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrecht (Revision/Verfolgungsbeschränkung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte das Urteil des LG Dortmund wegen vielfacher Sexualstraftaten. Der BGH beschränkte auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung in 20 Taten aus verfahrensökonomischen Gründen auf den Vorwurf des sexuellen Übergriffs, weil die Minderjährigkeit nicht sicher festgestellt war (§ 154a StPO). Der Schuldspruch und die Einzelstrafen wurden gemäß § 354 Abs.1 StPO für diese Fälle geändert und auf die jeweils gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 177 Abs.1 StGB) festgesetzt; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs.4 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfolgung in bestimmten Fällen auf sexuellen Übergriff beschränkt und Einzelstrafen für diese Taten auf jeweils sechs Monate herabgesetzt; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung kann nach § 154a StPO aus Verfahrensgründen auf einen weniger belastenden Tatvorwurf beschränkt werden, wenn die Vorinstanz keine sicheren Feststellungen zur für den schwereren Tatbestand erforderlichen Tatsachengrundlage (z. B. Minderjährigkeit) getroffen hat.

2

Der Revisionssenat kann gemäß § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern und für die betroffenen Fälle die jeweils einschlägige gesetzliche Mindeststrafe festsetzen, um eine Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden.

3

Sind höhere Einzelstrafen wesentlich mit der Annahme zusätzlicher Tatbestände begründet und fallen diese Tatbestände weg oder werden sie beschränkt, kommt eine Herabsetzung der Einzelstrafen in Betracht; insoweit ist auf die zugewiesene Rechtslage abzustellen.

4

Ein nur geringer Teilerfolg der Revision begründet nicht ohne Weiteres eine Freistellung des Revisionsführers von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs.4 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 177 Abs. 9 StGB§ 177 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 29. August 2023, Az: 31 KLs 37/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. August 2023 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf des sexuellen Übergriffs beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil geändert

aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen sowie des sexuellen Übergriffs in 21 weiteren Fällen, in einem davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist;

bb) im Strafausspruch dahin, dass die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe auf jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt werden.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen sowie wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 21 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon zwei Monate als bereits vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe (20 der 21 Taten zum Nachteil der Geschädigten B. ) aus verfahrensökonomischen Gründen auf den Vorwurf des sexuellen Übergriffs beschränkt (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO), nachdem das Landgericht in diesen Fällen keine sicheren Feststellungen zur Minderjährigkeit der Geschädigten zu den Tatzeitpunkten getroffen hat. Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten weiter gehenden Verfolgungsbeschränkung auch hinsichtlich des Falls II.2.a), cc) der Urteilsgründe sieht der Senat hingegen keine Veranlassung, denn insoweit hat das Landgericht einen nicht näher bestimmten Tag im Sommer 2017 – in dem die Geschädigte durchgehend noch minderjährig war – als Tatzeit festgestellt.

3

2. In der Folge war der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

4

3. Auch die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der vom Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens für diese Fälle in die Gesamtwürdigung eingestellten weiteren gewichtigen Strafschärfungsgründe zwar aus, dass es ohne die Annahme des tateinheitlich mitverwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hier zu minder schweren Fällen im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB gelangt wäre. Nicht sicher auszuschließen ist wegen der jeweils ausdrücklich strafschärfend berücksichtigten Verwirklichung mehrerer Straftatbestände hingegen, dass die Strafkammer in diesen Fällen bei einer Verurteilung allein wegen sexuellen Übergriffs innerhalb des Regelstrafrahmens jeweils auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Zur Vermeidung jeglicher Benachteiligung des Angeklagten setzt der Senat für diese Taten daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO jeweils die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitstrafe (§ 177 Abs. 1 StGB) fest.

5

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der rechtsfehlerfrei bemessenen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, elf Einzelstrafen von je drei Jahren Freiheitsstrafe, zwei Einzelstrafen von je zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Einzelstrafen jeweils in Höhe von nur sechs Monaten in den weiteren 20 Fällen zum Nachteil der Geschädigten B. auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

6

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

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