Revision verworfen; Strafausspruch zur Einheitsjugendstrafe berichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt den Strafausspruch dahin, dass frühere jugendstrafrechtliche Verurteilungen einzubeziehen sind und eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten feststeht. Eine Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; von den Verfahrenskosten nach §74 JGG wird abgesehen, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind vom Angeklagten zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Strafausspruch zur Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren 10 Monaten berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen solchen Fehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Bei mehrfachen jugendstrafrechtlichen Verurteilungen kann das Revisionsgericht den Strafausspruch berichtigen und frühere Urteile in die Bildung einer Einheitsjugendstrafe einbeziehen.
Das Gericht kann nach Maßgabe des Jugendgerichtsgesetzes von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens auf den Angeklagten absehen (§ 74 JGG), ohne dass dies die Verpflichtung zur Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen berührt.
Die Berichtigung des Strafausspruchs ist zulässig, soweit sie der Klarstellung der Gesamtstrafenbildung dient und nicht zu einer für den Angeklagten nachteiligen Änderung führt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 18. April 2024, Az: II-3 KLs 1/24
vorgehend LG Bochum, 3. Juni 2022, Az: II-3 KLs 12/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. April 2024 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Strafausspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 2022 ‒ II-3 KLs 223 Js 143/21-12/22 ‒ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Quentin Maatsch Marks Ri’inBGH Dr. Tschakert istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke