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BGH·4 StR 458/23·25.04.2024

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung wegen Verfolgungsverjährung einer Körperverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Essen eingelegt, das mehrere Sexual- und Körperverletzungsdelikte bestrafte. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall wegen Verfolgungsverjährung auf und stellt das Verfahren ein; im Übrigen bleibt die Verurteilung (Vergewaltigung und weiterer Körperverletzungen) bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen einer Körperverletzung wegen Verfolgungsverjährung aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; übrige Verurteilungen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für einfache Körperverletzung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre und führt bei Ablauf zum Eintritt der Verfolgungsverjährung.

2

Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78c StGB wirken nur, soweit sie sich konkret auf die betreffende Tat beziehen; ein Haftbefehl unterbricht die Verjährung nur für die im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe.

3

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis, das nach § 206a Abs. 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens führt.

4

Stellt der Revisionssenat eine Verjährung fest, kann er den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern; die Aufhebung einzelner Einzelstrafen führt nicht zwingend zu einer Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn die verbleibenden Einzelstrafen den Gesamtstrafrahmen tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 223 StGB§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB§ 206a Abs. 1 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 12. Juli 2023, Az: 25 KLs 9/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 2023

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.7. der Urteilsgründe [„Die sechste Tat“] wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und der Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2.7. der Urteilsgründe [„Die sechste Tat“] wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

3

Die Verjährungsfrist für ein Körperverletzungsdelikt (§ 223 StGB) beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen ereignete sich die fragliche Tat an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Dezember 2017. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme war die Erhebung der Anklage vom 15. Februar 2023 (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Sie erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist, so dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Vernehmung anlässlich der Haftbefehlseröffnung am 24. September 2021 und der Erlass des Haftbefehls vom gleichen Tag konnten die Verjährung nicht nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 StGB unterbrechen, weil die gegenständliche Tat nicht Teil des insoweit eröffneten und im Haftbefehl niedergelegten Tatvorwurfs war.

4

2. Der Eintritt der Verjährung begründet ein Verfolgungshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 4 StR 315/23 Rn. 8). Zugleich hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abgeändert.

5

3. Trotz der Einstellung des Verfahrens im genannten Fall hat die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie drei weiterer Einzelstrafen von jeweils deutlich über drei Jahren Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

6

4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

QuentinMaatschMarks
BartelMomsen-Pflanz