Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Unterlassene Verlesung eines Schriftstücks und Erörterung des nicht bestrittenen Inhalts in der Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Halle wurden als unbegründet verworfen. Streitpunkte waren die unterlassene Verlesung eines Schreibens und die Nichtvernehmung eines weiteren Zeugen sowie eine behauptete Interessenkollision. Der BGH hält fest, dass der Inhalt des Schreibens in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten wurde und daher die Unterlassung unschädlich ist; auch liegen keine entscheidungserheblichen Widersprüche vor, die weitere Vernehmungen oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht begründen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Halle werden als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler vorliegen (u.a. unschädliche Unterlassung der Verlesung und keine Verletzung der Aufklärungspflicht).
Abstrakte Rechtssätze
Die unterbliebene Verlesung eines Schriftstücks ist unschädlich, wenn dessen Inhalt in der Hauptverhandlung erörtert wurde und nicht bestritten ist.
Zur Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bedarf es erkennbarer, entscheidungserheblicher Widersprüche oder konkreter Anhaltspunkte, die die Vernehmung weiterer Zeugen erforderlich machen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Entscheidung, ob ein Zeuge zu laden und zu vernehmen ist, richtet sich nach dem gesamten Beweismittelbild; eindeutige Angaben anderer Zeugen oder schriftliche Äußerungen können eine zusätzliche Vernehmung entbehrlich machen.
Die Überzeugung des Gerichts von der Fälschung einer Urkunde kann sich aus zahlreichen formalen Ungereimtheiten der Schriftstücke ergeben und stützt die Verurteilung unabhängig von der förmlichen Verlesung einzelner Schreiben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 13. Mai 2015, Az: 13 KLs 19/13
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den vom Angeklagten L. erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2015:
Die Ladung und Vernehmung des Zeugen K. musste sich dem Landgericht nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, sondern auch mit Blick auf den eindeutigen Inhalt der in den Urteilsgründen mitgeteilten und erörterten Aussage der Zeugin Wi. und der E-Mail des Angeklagten an diese Zeugin vom 16. September 2009 nicht aufdrängen.
Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin sieht, dass das Landgericht den Vernehmungsbeamten des Zeugen Se. , Staatsanwalt S. , nicht als Zeugen vernommen hat, vermag der Senat schon den behaupteten Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen Se. in der Hauptverhandlung und seiner Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht zu erkennen. Dass dem Zeugen Se. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zwischen der Kanzlei des Angeklagten und der W. bekannt gewesen wären, die Ursache für die Annahme eines Interessenkonflikts hätten sein können, liegt fern.
Auf der von der Revision behaupteten fehlenden Einführung des Schreibens der A. vom 30. März 2015, in dessen Inhalt das Landgericht seine Auffassung bestätigt gefunden hat, bei den drei als Beweismittel vorgelegten Schreiben der O. GmbH an die verschiedenen Rechtsschutzversicherungen handele es sich um Fälschungen, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Die Urteilsgründe wie auch der Revisionsvortrag ergeben, dass der Inhalt des Schreibens in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Ist dies geschehen und ist auch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat – hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich – so kann das Urteil schon deshalb regelmäßig auf einer unterbliebenen Verlesung nicht beruhen (BGH, Beschluss vom 22. September 2006 – 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235; vgl. schon Urteile vom 6. Juni 1957 – 4 StR 165/57 und vom 15. März 1977 – 2 StR 666/77). Im Übrigen wird die Überzeugung der Strafkammer davon, die drei Schriftstücke seien gefälscht, schon durch die im angefochtenen Urteil näher dargelegten, zahlreichen formalen Ungereimtheiten dieser Urkunden in vollem Umfang getragen.
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