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BGH·4 StR 457/25·23.03.2026

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässigen Urkundsbeweises

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein. Der BGH hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die schriftliche Stellungnahme der behandelnden Psychologin nicht als Urkunde nach § 250 ff. StPO verwertet werden durfte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision in Teil stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weiter gehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schriftliche Stellungnahme der behandelnden Psychologin/des behandelnden Psychologen darf nicht im Wege des Urkundsbeweises (§ 250 StPO) eingeführt werden, wenn das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO fehlt und keine Ausnahmeregelung nach § 256 StPO greift.

2

Beruht ein Teil des Urteils auf einer unzulässig eingeführten Urkunde, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des betreffenden Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung rechtfertigt.

3

Bei Zurückverweisung hat das neu berufene Tatgericht die Möglichkeit und Verpflichtung, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen lückenlos nachzuholen und ergänzende Beweisaufnahmen vorzunehmen (z. B. zu Blutalkoholwerten).

4

Soweit die Revision keine rügenbegründenden Rechtsfehler ergibt, bleibt das angefochtene Urteil in diesem Umfang bestehen und die Revision ist insoweit zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 250 StPO§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 6. März 2025, Az: 1 KLs 12/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. März 2025 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen leidet die Nebenklägerin seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode, wegen derer sie sich seit dem 19. Dezember 2023 in Behandlung befindet. Diese Feststellungen beruhen auf einer in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Stellungnahme der behandelnden Psychologin.

3

Die insoweit - zulässig - erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Attest der behandelnden Psychologin durfte gemäß § 250 StPO nicht im Wege des Urkundsbeweises eingeführt werden, da ein entsprechendes Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht vorlag und auch ein sonstiger Ausnahmetatbestand nicht gegeben war. Insbesondere beinhaltete das Schriftstück weder ein Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder des Arztes eines gerichtsärztlichen Dienstes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO), noch ein ärztliches Attest über eine Körperverletzung (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2025 lediglich im Strafausspruch, weshalb nur dieser mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung unterlag. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei das neu berufene Tatgericht zugleich Gelegenheit haben wird, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit sorgfältiger als bislang geschehen in den Blick zu nehmen.

4

2. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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