Themis
Anmelden
BGH·4 StR 454/11·27.09.2011

Sexueller Missbrauch eines Kindes: Voraussetzungen eines Versuchs

StrafrechtSexualstrafrechtVersuchsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch verurteilt. Der BGH prüfte, ob die Aufforderung an ein neunjähriges Kind, seinen Penis anzufassen, ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch begründet. Er hob die Verurteilung insoweit auf, weil die Feststellungen keinen Tatplan erkennen ließen, aus dem ein sofortiges Weiterhandeln ohne Zwischenakt folgte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Versuch im Sinne des § 22 StGB muss der Täter nach seinem Tatplan unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen; noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen genügen nur, wenn sie so dicht vorgelagert sind, dass ohne weiteren Zwischenakt die Tatbestandsverwirklichung erfolgt.

2

Bei verbalen Aufforderungen an ein Kind ist ein unmittelbares Ansetzen zum sexuellen Missbrauch nur anzunehmen, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Täter damit gerechnet hat, die angestrebte sexuelle Handlung werde im unmittelbaren Anschluss (z. B. auf offener Straße) erfolgen.

3

Frühere Verurteilungen wegen exhibitionistischer oder ähnlicher Taten rechtfertigen ohne konkrete Feststellungen zu einem entsprechenden Tatplan nicht automatisch die Annahme eines unmittelbaren Ansatzes zum Versuch.

4

Hat das Tatgericht Tateinheit angenommen, kann die Aufhebung eines Teils der Gesamtverurteilung auch die mitgetroffene Verurteilung betreffen; in solchen Fällen ist zur Klärung der verbleibenden Schuldfragen an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 176 Abs 1 Alt 2 StGB§ 176 Abs 6 StGB§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB§ 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1 StGB§ 23 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 19. Mai 2011, Az: 12 KLs 36/11 - 1, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Mai 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete der Angeklagte die ihm unbekannte neun Jahre alte Grundschülerin C. auf ihrem Schulweg. Dabei erzählte er ihr, dass zwei etwa 12 Jahre alte Freundinnen seiner Tochter bei ihm zuhause gebadet hätten. Eine von ihnen habe auf seine Aufforderung hin seinen Penis angefasst und sei anschließend von ihm von hinten „gefickt“ worden. Im Anschluss daran forderte er C. auf, ebenfalls seinen Penis anzufassen. Diese weigerte sich, ging aber weiter neben dem Angeklagten her. Kurz darauf kam ihr Vater hinzugeeilt und stellte den Angeklagten zur Rede. Ob C. die Bedeutung des Wortes „Ficken“ geläufig war, vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen. Sie war jedoch in der Lage, sowohl den sexuellen Bezug der Erzählungen, als auch den Inhalt der an sie gerichteten Aufforderung zu erfassen. Noch am Folgetag wirkte sie deshalb peinlich berührt.

3

Das Landgericht hat in den Erzählungen des Angeklagten einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB und in der sich anschließenden Aufforderung seinen Penis anzufassen einen hierzu in Tateinheit stehenden versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1; § 23 Abs. 1, § 22 StGB gesehen.

II.

4

Ein versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes wird durch die Feststellungen nicht belegt.

5

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzungen nur dann, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weiteren Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 22 Rn. 10 mwN). Danach kann in der Aufforderung des Angeklagten, seinen Penis anzufassen, nur dann ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB gesehen werden, wenn der Angeklagte dabei angenommen hat, dass es im unmittelbaren Anschluss – also auf offener Straße – zur Vornahme der angestrebten sexuellen Handlung kommt. Ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Obgleich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen und Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit verurteilt werden musste, versteht sich ein solcher Tatplan hier nicht von selbst.

6

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da das Landgericht von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen ist, betrifft die Aufhebung auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB.

ErnemannFrankeQuentin
RoggenbuckBender