Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie; fortgesetzte Begehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war die Anwendung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 (Vermögensverlust großen Ausmaßes) bei einer Betrugsserie sowie die Voraussetzungen der fortgesetzten Begehung. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht Schäden unterschiedlicher Anleger unzulässig addiert hatte; die Feststellungen bleiben bestehen, die Sache wurde zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung wegen fehlerhafter Anwendung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB; weitere Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB bezieht sich auf die Vermögenseinbuße des Opfers und nicht auf den vom Täter erlangten Vorteil.
Bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, ist das Ausmaß der Vermögenseinbuße opferbezogen zu bestimmen; eine Addition der Einzelschäden kommt nur in Betracht, soweit sie dasselbe Opfer betreffen.
Die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfordern, dass sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richtet.
Erweist sich eine fehlerhafte Annahme eines Strafzumessungsregelbeispiels als mögliches ursächliches Gewichtungselement zugunsten einer höheren Strafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung neu vorzunehmen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- LG5 KLs 721 Js 2934/2001.07.2021ZustimmendNStZ-RR 12, 114; wistra 12, 149
- Landgericht Düsseldorf017 KLs-20 Js 11687/17-14/1922.11.2020Zustimmendjuris
- Landgericht Köln119 KLs 7/1926.05.2020ZustimmendBGH, Beschl. v. 21.12.2011 – 4 StR 453/11
- LG Mönchengladbach28 Kls 2/1111.07.2019Zustimmendjuris
- BGH2 StR 36/1524.03.2016ZustimmendNStZ-RR 2012, 114
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 30. Dezember 2010, Az: 11 KLs 1/10
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Dezember 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen beging der Angeklagte durch die Schaffung, Ausgestaltung und Aufrechterhaltung eines auf die betrügerische Schädigung von Anlegern abzielenden Vertriebssystems mit gutgläubigen Vermittlern in zwei Fällen eine Vielzahl von tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten, wobei die einzelnen als Anleger geworbenen Kunden Geldbeträge von unter 100 € bis zu 42.984 € einzahlten. Bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklicht habe, weil durch die Gesamtschäden in beiden Fällen jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes entstanden sei. Hierbei hat die Wirtschaftsstrafkammer übersehen, dass sich das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer bezieht. Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3). Die nach den Feststellungen bei den einzelnen Anlegern eingetretenen Schäden reichen für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes nicht aus.
Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, aaO; Hefendehl in MünchKommStGB § 263 Rn. 779).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB bei der Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.
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