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BGH·4 StR 452/18·29.01.2019

Revision in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Aufklärungsrüge

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankenthal wurden im Wesentlichen verworfen; lediglich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde um weitere Beträge ergänzt. Die vom Angeklagten geltend gemachte Aufklärungsrüge wegen Nichtvernehmung eines Zeugen ist unzulässig, weil der Aufenthaltsort und hinreichend bestimmte Beweismittel nicht benannt wurden. Zudem müssen Urteilsgründe die Beweiswürdigung nicht lückenlos dokumentieren und nicht jede Bildsequenz einer Videoaufnahme wiedergeben.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil verworfen; Einziehungsanordnung um weitere Beträge ergänzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn der Aufenthaltsort des nicht vernommenen Zeugen nicht mitgeteilt wird und damit kein hinreichend bestimmtes Beweismittel benannt ist.

2

Eine Aufklärungsrüge ist ferner unzulässig, wenn auf Beweisanträge Bezug genommen wird, diese aber nicht mitgeteilt oder substantiiert vorgelegt werden.

3

Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die Beweiswürdigung so darstellen, dass ersichtlich wird, weshalb bestimmte bedeutsame Umstände festgestellt wurden; sie benötigen jedoch keine umfassende Dokumentation der gesamten Beweisaufnahme.

4

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann in der Revisionsinstanz dahingehend ergänzt werden, dass weitere Beträge gegen Angeklagte in (weiterer) Gesamtschuldnerschaft angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 244 Abs 2 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 29. Mai 2018, Az: 5172 Js 20766/17 jug - 3 KLs

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2018 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 750 Euro sowie darüber hinaus gegen den Angeklagten F. in Höhe von 50 Euro und den Angeklagten E. in Höhe von 30 Euro jeweils in weiterer Gesamtschuldnerschaft angeordnet wird.

2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren wird abgesehen.

Gründe

1

1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war bei beiden Angeklagten aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts dahingehend zu ergänzen, dass sie für die weiteren Beträge von 50 Euro (F. ) und 30 Euro (E. ) ebenfalls als Gesamtschuldner (nicht miteinander, aber im Hinblick auf andere Tatbeteiligte) haften.

2

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte F. eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil der Zeuge T. nicht einvernommen wurde, ist die erhobene Rüge schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird und es deshalb an der Benennung eines hinreichend bestimmten Beweismittels fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 StR 236/06, Rn. 3 [insoweit in NStZ 2006, 713 nicht abgedruckt]; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 68 mwN). Auch werden die in Bezug genommenen Beweisanträge nicht mitgeteilt.

3

3. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich, den Inhalt einer in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung (hier in einem Nahverkehrszug) in allen Details ohne Rücksicht auf die Beweisbedeutung der einzelnen Bildsequenzen wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17).

Sost-ScheibleBenderBartel
CierniakQuentin