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BGH·4 StR 452/15·13.01.2016

Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; die Revision war vorher fristwahrend eingelegt, aber nicht begründet worden. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil der Antrag nicht innerhalb der einwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses mit Angabe des Zeitpunkts gestellt wurde. Die Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen; die Revision war zudem nicht fristgerecht begründet.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag mangels frist- und tatsachengerechter Darlegung des Wegfalls des Hindernisses als unzulässig verworfen; Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und innerhalb der Frist Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls enthält.

2

Für den Beginn der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO ist auf die Kenntnis des Angeklagten von der Versäumung abzustellen, nicht auf die Kenntnis seines Verteidigers.

3

Ergibt sich aus der Aktenlage nicht offensichtlich, dass die Wochenfrist gewahrt ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags die Mitteilung, wann das Hindernis weggefallen ist; bloße Hinweise auf ein "Büroversehen" des Verteidigers genügen nicht.

4

Auch wenn das Verschulden beim Verteidiger liegt, entbindet dies den Angeklagten nicht von der Darlegung, wann ihm die Versäumung bekannt wurde.

5

Wird die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet, kann sie nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden; sie kann außerdem nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sein.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 45 Abs 1 StPO§ 346 Abs. 2 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 44 Satz 1 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 346 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 21. Mai 2015, Az: 1 KLs 336 Js 1735/14 - 7/15

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 9. Juli 2015 zugestellt. Nachdem die Revision nicht fristgerecht begründet worden war und der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger dies am 11. August 2015 telefonisch mitgeteilt hatte, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 die Revision als unzulässig. Mit einem am 25. August 2015 beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz hat der Angeklagte unter Hinweis auf ein Büroversehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels beantragt, seine Revision mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet und um Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO nachgesucht.

2

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 11. November 2015 ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 – 2 StR 114/92; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05). Auf den – von der Revision mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90 –, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11).“

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

5

3. Damit verbleibt es bei dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2015. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre.

Sost-ScheibleFrankeQuentin
CierniakBender