Revision verworfen – Türabschließen bei sexueller Nötigung keine gesonderte Freiheitsberaubung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld ein. Streitpunkt war, ob das Abschließen der Tür eine eigenständige Freiheitsberaubung neben der sexuellen Nötigung darstellt. Der BGH berichtigte das Urteil dahin, dass die tateinheitliche Freiheitsberaubung entfällt, da das Freiheitsentziehen nur Mittel zur Tatbegehung war; das Strafmaß und die Kostenentscheidung bleiben bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt, sonstige Rechtsfolgen bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit lediglich tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist und nicht über dessen Ausführung hinausgeht.
Entscheidend für die konkurenzrechtliche Abgrenzung ist, ob die Freiheitsbeschränkung zeitlich und inhaltlich über das für die Verwirklichung des anderen Delikts notwendige Maß hinausgeht; bloßes Abschließen einer Tür kann demnach nicht stets eine eigenständige Freiheitsberaubung begründen.
Bei gleichzeitiger oder in das Tatgeschehen integrierter Freiheitsbeschränkung kommt es nicht auf weitere gleichzeitig eingesetzte Nötigungsmittel an; maßgeblich ist die funktionale Gebundenheit der Freiheitsbeeinträchtigung an das Grunddelikt.
Ein geringfügiger Teilerfolg in der Revision rechtfertigt nicht die teilweise Freistellung des Revisionsführers von den Kosten des Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 10. April 2025, Az: 24 KLs 3/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. April 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Der Schuldspruch betreffend die zweite Tat bedarf der Berichtigung dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Bildet die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes und geht nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung dient, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 5 StR 143/23 Rn. 5 mwN). So liegt es hier. Die im Abschließen der Tür liegende Freiheitsberaubung ging auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das Tatgeschehen der sexuellen Nötigung hinaus, denn nach den Urteilsfeststellungen gab die Nebenklägerin nur deshalb – zum Schein – an, die geforderte sexuelle Handlung nunmehr vornehmen zu wollen, weil sie unter dem Eindruck der vom Angeklagten geschaffenen ausweglosen Lage stand. Darauf, dass neben dem Abschließen der Tür noch weitere Nötigungsmittel vom Angeklagten eingesetzt wurden, kommt es für die konkurrenzrechtliche Beurteilung nicht an.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch bleibt unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Freiheitsberaubung zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB gelangt wäre oder auf eine mildere als die – nahe dem unteren Rand des Normalstrafrahmens gemäß § 177 Abs. 5 StGB liegende – Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte. Insbesondere wird die strafschärfende Berücksichtigung des Abschließens der Tür unter dem Gesichtspunkt der mehrfachen Gewaltanwendung, auf den die Strafkammer ausdrücklich auch abgestellt hat, durch die gegebene Gesetzeseinheit nicht in Frage gestellt.
3. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.
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