Revision verworfen: Bestätigung der Primärspur‑Wertung einer DNA‑Spur
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat hält die tatrichterliche Beweiswürdigung für tragfähig und stützt die Verurteilung im Wesentlichen auf eine DNA‑Spur am Badezimmertürgriff/Schlüssel, die als Primärspur gewertet wurde. Eine Sekundärübertragung sah das Landgericht als ausgeschlossen; Zeugenaussagen trotz Wahrnehmungs‑ und Erinnerungseinschränkungen als verlässlich.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; tatrichterliche Beweiswürdigung und Primärspur‑Wertung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung kann zulässig auf der Würdigung einer vom Gericht als Primärspur bewerteten DNA‑Spur beruhen, wenn durch die tatrichterlichen Feststellungen eine Sekundärübertragung ausgeschlossen oder überwiegend unwahrscheinlich erscheint.
Bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ist die tatrichterliche Beweiswürdigung nur dann zu beanstanden, wenn sie gegen rechtliche Bewertungsmaßstäbe verstößt; missverständlich formulierte Passagen berühren die Tragfähigkeit der Überzeugungsbildung nicht automatisch.
Zeugenaussagen können trotz festgestellter Einschränkungen der Wahrnehmungs‑ und Erinnerungsfähigkeit verwertet werden, wenn ihr Gesamtzusammenhang mit objektiven Spurenbefunden ein konsistentes Tatbild ergibt.
Das Gericht darf die Einschätzung eines Sachverständigen überwiegen, wenn es die Gründe für seine abweichende Bewertung darlegt und diese in die Gesamtschau einbezieht.
Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankenthal, 6. September 2022, Az: 3 KLs 5371 Js 39738/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Seine Überzeugung vom äußeren Hergang des Überfalls hat das Landgericht im Wesentlichen auf die Angaben der beiden Geschädigten gestützt. Zwar lassen die Urteilsgründe eine Würdigung dieser Zeugenaussagen vermissen. Ihrem Zusammenhang kann aber entnommen werden, dass das Landgericht die mit dem objektiven Spurenbild in Einklang stehenden Angaben der Zeugen insoweit trotz festgestellter Einschränkungen ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und der Gefahr von Veränderungen ihres Erinnerungsbildes durch intensive Gespräche als verlässlich angesehen hat.
Auch die Beweiserwägungen zur Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten sind ‒ trotz missverständlich anmutender Formulierungen ‒ noch tragfähig. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Überfall begangen hat, die geschädigten Eheleute in ihrem Haus unter Vorhalt eines Messers bedroht und im Badezimmer eingeschlossen hat, um gemeinsam mit einem Mittäter den im Keller befindlichen Tresor mit Schmuck und Bargeld zu entwenden, hat das Landgericht ausschließlich auf eine DNA-Spur gestützt, die auf den Angeklagten als Spurenleger hinwies. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die am Griff der Badezimmertür und an dem außen in der Badezimmertür steckenden Schlüssel mittels Abrieb gesicherte DNA-Spur „nur vom Täter stammen“ könne. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht weiterhin die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich um eine „Primärspur“ handelte, die nicht durch eine „Sekundärübertragung“ ‒ einen indirekten Transfer von DNA des Angeklagten durch einen unbekannten Täter an den Tatort ‒ angetragen worden sein kann. Zwar hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, zunächst ausgeführt, dass eine Sekundärübertragung nicht ausgeschlossen werden könne, eine solche aber unwahrscheinlicher sei als eine Primärübertragung. Anschließend hat das Landgericht aber ausgeführt, dass die These einer Sekundärübertragung durch die Angaben des Zeugen N. keine „Nahrung“ gewinne. Die Angaben dieses Zeugen, der die Täter zum Tatort gefahren und behauptet hatte, einem von ihnen Handschuhe unbekannter Herkunft ausgehändigt zu haben, seien vage geblieben. Sie seien weiterhin erkennbar von dem Bestreben getragen gewesen, „unbedingt den Angeklagten zu schützen“, so dass die These der Sekundärübertragung durch seine Angaben auch „in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten […] nicht zwingender“ werde. Die Ausführungen belegen daher in einer Gesamtschau, dass das Landgericht eine Sekundärübertragung sicher ausgeschlossen hat.
Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz