Revision verworfen: Verkennung des Strafrahmens bei §§ 30a, 29a BtMG ohne Straffolgen
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen wird als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten. Das BGH stellt fest, dass das Landgericht bei Gesetzeskonkurrenz zwischen §30a Abs.3 und §29a Abs.1 BtMG die Sperrwirkung der verdrängten Vorschrift nur auf deren Strafrahmenuntergrenze zuerkennen durfte. Die Strafrahmenobergrenze ergab sich weiterhin aus §30a Abs.3 BtMG (zehn Jahre). Der aufgezeigte Rechtsfehler hat die verhängte Strafe von zwei Jahren und neun Monaten nicht beeinflusst.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; aufgezeigter Fehler am Strafrahmen wirkt sich nicht auf verhängte Strafe aus
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzeskonkurrenz zwischen § 30a Abs. 3 BtMG und § 29a Abs. 1 BtMG erstreckt sich die Sperrwirkung der verdrängten Norm nur auf deren Strafrahmenuntergrenze.
Die Strafrahmenobergrenze richtet sich im Anwendungsbereich des § 30a Abs. 3 BtMG nach dieser Spezialnorm und kann nicht durch die verdrängte Vorschrift erhöht werden.
Ein Rechtsfehler in der Bestimmung des Strafrahmens rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn er sich nachweislich und durchgreifend auf die Höhe der verhängten Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein durchgreifender Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 28. Juli 2022, Az: 27 KLs 15/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist bei der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft von einer Strafrahmenobergrenze von 15 Jahren ausgegangen. Es hat nach Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG dem – seinerseits ohne Rechtsfehler nicht gemilderten – Strafrahmen des im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Sperrwirkung beigemessen. Wie das Landgericht dabei selbst ausgeführt, dann aber aus dem Blick verloren hat, erstreckt sich diese Sperrwirkung allerdings nur auf die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21 Rn. 7; Urteil vom 4. Februar 2021 – 4 StR 457/20 Rn. 6; Beschluss vom 26. Februar 2020 – 4 StR 474/19 Rn. 7). Die Strafrahmenobergrenze ist hingegen weiterhin § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen, der eine solche von zehn Jahren vorsieht. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Strafe von zwei Jahren und neun Monaten, die sich im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens bewegt, ausgewirkt hat.
Bartel Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz