Mittäterschaft beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Berlin wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung in mittäterschaftlicher Begehungsweise wurden als unbegründet verworfen. Der BGH hielt die Feststellungen für tragfähig und sah auch die nicht lenkende Mitfahrerin als Mittäterin nach § 25 Abs. 2 StGB an, da sie ein gleiches Tatinteresse hatte, objektiv wesentlich beitrug (Aufforderung zum Umfahren, eiliges Einsteigen) und Tatherrschaft oder den Willen hierzu besaß. Die Revisionsrechtfertigungen zeigten keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Person, die das Tatfahrzeug nicht selbst lenkt, kann Mittäterin i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB sein, wenn sie am gemeinsamen Tatentschluss teilnimmt und ein gleiches erhebliches Interesse am Erfolg der Tat verfolgt.
Ein gewichtiger objektiver Tatbeitrag (z.B. Aufforderung, eine Person zu überfahren, oder durch eiliges Einsteigen die Flucht zu ermöglichen) begründet Mittäterschaft, wenn dadurch die Durchführung oder der Erfolg der Tat wesentlich gefördert wird.
Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Ausübung von Tatherrschaft rechtfertigen die Zurechnung fremder Tatbeiträge; maßgeblich ist, dass Durchführung und Ausgang der Tat wesentlich vom Willen des Beteiligten abhängen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 19. Juni 2024, Az: 515 KLs 21/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Juni 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat das Geschehen auf dem Parkplatz des Einkaufsmarkts in beiden Sachverhaltsalternativen – entweder die Angeklagte O. oder die Angeklagte H. steuerte das Fluchtfahrzeug – für die jeweils andere Angeklagte rechtsfehlerfrei als (schweren) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in mittäterschaftlicher Begehungsweise gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 227/23 Rn. 8 mwN). Auch diejenige Angeklagte, die das Fahrzeug nicht eigenhändig lenkte, ist vorliegend als Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen mit der Folge der Zurechnung fremder Tatbeiträge. Denn nach den getroffenen und tragfähig belegten Feststellungen hatte die Mitfahrerin ein ebenso erhebliches Interesse an dem Gelingen der Flucht wie die Fahrzeugführerin selbst, namentlich um mit der Beute aus dem zuvor gemeinsam begangenen Ladendiebstahl zu entkommen und sich ihrer Identifizierung als Täterin zu entziehen. Ferner leistete die Mitfahrerin einen gewichtigen objektiven Tatbeitrag, indem sie ihre Komplizin aufforderte, die ihnen die Ausfahrt aus der Parkbucht versperrende Geschädigte umzufahren. Schließlich hatte sie trotz ihrer fehlenden physischen Einwirkung auf die Fahrweise Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 269/23 Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN). Über ihre gewichtige Einflussnahme auf den tatsituativ gefassten gemeinsamen Tatentschluss hinaus ermöglichte sie durch ihr eiliges Einsteigen die geschlossene Abfahrt und damit einhergehend den beabsichtigten zweckwidrigen Einsatz des Kraftfahrzeugs als Waffe gegen die Geschädigte. Ohne diesen konnte das Ziel des unerkannten Entkommens mit der Diebesbeute nicht erreicht werden.
Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Dietschist wegen Krankheit an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Marks