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BGH·4 StR 445/14·13.01.2015

Strafverurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrecht/BewährungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu 1 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hebt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf, weil das Landgericht die Sozialprognose fehlerhaft beurteilt und nicht ausreichend geprüft hat, ob Therapieweisungen oder Weisungen nach § 56c Abs. 2 StGB Voraussetzungen für Bewährung schaffen können. Dem Angeklagten durfte wegen Bestreitens der Tat nicht pauschal mangelnde Therapie- oder Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Rügen sind unbegründet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB erfordert eine rechtsfehlerfreie und substantiiert begründete Prüfung der Sozialprognose.

2

Dem Angeklagten darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden, er habe keine professionelle Hilfe zur Aufarbeitung gesucht, sofern er die Tatbestreitung als Verteidigungsrecht ausübt.

3

Die Strafkammer hat zu prüfen, inwieweit durch Auflagen oder Therapieweisungen, insbesondere nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB, die Voraussetzungen für eine günstige Sozialprognose geschaffen werden können.

4

Die Frage des Vorliegens „besonderer Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ist in ihrer Bewertung von der Beurteilung der Sozialprognose mitabhängig; eine fehlerhafte Prognoseprüfung kann das Ergebnis über besondere Umstände beeinflussen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 Abs 2 StGB§ 176a StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 56 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Stendal, 11. Juli 2014, Az: 503 KLs 2/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Juli 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.

3

Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB versagt und auch keine „besonderen Umstände" gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht.

4

a) Die Verneinung einer günstigen Sozialprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist von einer Neigung des Angeklagten zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter ausgegangen, „die bisher weder von ihm noch im Familienverbund aufgearbeitet" worden sei. Es hat dem Angeklagten angelastet, „keine professionelle Hilfe bei der Aufarbeitung des Tatgeschehens" gesucht zu haben. Der - die Tat in Abrede nehmende - Angeklagte hätte sich indes zu seinem Recht, den Tatvorwurf zu bestreiten, in Widerspruch setzen müssen, wenn er diese Neigung zugegeben und z.B. vorgetragen hätte, er habe bereits an einer fachkundigen Behandlung teilgenommen. Im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten durfte ihm der Tatrichter diesen Vorwurf nicht machen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1997 - 2 StR 44/97, NStZ 1997, 434).

5

Die Strafkammer hat sich an dieser Stelle auch nicht - wie erforderlich - mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - 4 StR 440/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21, und vom 19. März 2013 - 5 StR 41/13, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 5).

6

b) Auf diesen Rechtsfehlern kann die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beruhen.

7

Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt hätte, da dieser nicht vorbestraft und sozial integriert ist.

8

Hätte die Strafkammer eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch bei der Prüfung des Vorliegens „besonderer Umstände" (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage einer günstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 1994 - 2 StR 623/93, StV 1995, 20, vom 28. Juni 1995 - 2 StR 284/95, und vom 9. April 1997, aaO; Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 365/99).

9

2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

10

3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Vorwurf, der Angeklagte habe auch S. im Kindesalter missbraucht, bisher nur durch Zeugnis vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Sost-ScheibleFrankeQuentin
CierniakBender