Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung Strafausspruch und Änderung der Einziehung auf 1.195 €
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal ein. Der BGH hob den Strafausspruch hinsichtlich beider Gesamtstrafen auf und ordnete an, die nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen; ferner änderte er die Einziehungspflicht auf 1.195 €. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Änderung der Einziehung beruht auf mangelnder Feststellung werthaltiger weiterer Erlöse.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung; Einziehung auf 1.195 € geändert; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Bildung der Gesamtstrafe fehlerhaft, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch aufheben und die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO anordnen.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt eine substantiierte und tragfähige Feststellung der Höhe der erzielten Einnahmen in den Urteilsgründen voraus; unbewiesene Behauptungen genügen nicht.
Aus der Nichtigkeit eines über Betäubungsmittel geschlossenen Kaufvertrags folgt, dass der Verkäufer keinen werthaltigen Zahlungsanspruch erlangen kann; solche nichtigen Ansprüche sind nicht als Grundlage einer Einziehungsanordnung heranzuziehen.
Der Revisionssenat ändert den Einziehungsausspruch, wenn die Gesamtwürdigung der Vorinstanz die behaupteten weiteren Zahlungen oder Gewinne nicht trägt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankenthal , 19. November 2025, Az: 1 KLs 5427 Js 20324/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 2026
a) im Strafausspruch hinsichtlich beider Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist,
b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.195 € angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Generalbundesanwalt eine Herabsetzung der Einziehungsanordnung lediglich auf 1.495 € beantragt hat, vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte für den Verkauf von einem Kilogramm Amphetamin an den gesondert verfolgten K. am 13. Mai 2021 (Fall II. 1. der Urteilsgründe) über dessen direkt geleistete Anzahlung von 1.000 € hinaus später noch weitere 300 € als Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises erlangt hat. Die in der Begründung der Einziehungsanordnung enthaltene nachträgliche Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen „Gewinn“ in Höhe von 1.300 € erzielt hätte, wird durch die Urteilsgründe - auch im Gesamtzusammenhang - nicht belegt. Einen werthaltigen Zahlungsanspruch konnte der Angeklagte aufgrund der Nichtigkeit des über die Betäubungsmittel geschlossenen Kaufvertrags von vornherein nicht erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - 5 StR 371/20 Rn. 17 mwN).
Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke Liebhart