Promille-Grenzwert bei einem E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte fuhr mit einem E‑Scooter, bei dem eine 75 Minuten später entnommene Blutprobe 1,29 ‰ ergab; er wurde u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt. Die Revision wurde verworfen. Der BGH stellte fest, dass ein Fahrzeug mit 25 km/h keine Elektrokleinstfahrzeug‑Eigenschaft nach § 1 Abs. 1 eKFV hat und daher als Kraftfahrzeug dem 1,1 ‰-Grenzwert unterliegt. Fehlen von Pedalen schließt eine Pedelec‑Qualifizierung aus.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg wird verworfen; Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der absolute Grenzwert von 1,1 ‰, ab dem Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, gilt für Kraftfahrer auch dann, wenn das geführte Fahrzeug ein motorgetriebenes Kleinfahrzeug ist, das kraftfahrzeugrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist.
Ein Fahrzeug fällt nicht unter die Definition des Elektrokleinstfahrzeugs nach § 1 Abs. 1 eKFV, wenn seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h beträgt.
Die Einstufung als Pedelec bzw. Fahrrad im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften setzt das Vorhandensein von Pedalen voraus; ihr Fehlen schließt diese Klassifizierung aus.
Ein nach der Fahrt erhobener Blutalkoholwert kann für den Fahrtzeitraum zugrunde gelegt werden, sofern kein Nachtrunk festgestellt ist und somit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Blutalkoholkonzentration vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 26. Juli 2022, Az: 3 KLs 62/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Juli 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem vorausgegangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im Fall II.2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte den zuvor entwendeten „E-Scooter der Marke Ancheer“ im Rahmen einer „Probefahrt“ auf einem öffentlichen Geh- und Radweg. Eine ihm ungefähr 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allein aus diesem Wert, der mangels eines Nachtrunks auch für den Fahrtzeitraum mindestens zugrunde gelegt werden konnte, auf die – absolute – Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraftfahrer (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGH, Beschluss vom 14. März 1969 – 4 StR 183/68, BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 – 4 StR 262/81, BGHSt 30, 251, 254). Ob an dieser pauschalen Betrachtung auch mit Blick auf die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608).
Die Frage, die das Landgericht im Anschluss an die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung (KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2022 – (3) 121 Ss 40/22 (13/22); KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21), juris Rn. 16 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 16. März 2022 – 9 Rev 2/22, BeckRS 2022, 10351 Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 − 205 StRR 216/20) bejaht hat, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten „E-Scooter“ nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug. Dies ergibt sich, ohne dass es weiterer Feststellungen zu der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs bedurft hätte, bereits daraus, dass dieses eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen konnte, wohingegen Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 eKFV nur solche Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb sind, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h beträgt. Da das Fahrzeug ausweislich der im Urteil in Bezug genommenen Lichtbilder keine Pedale aufwies, scheidet auch seine Klassifizierung als sog. „Pedelec“ und damit als Fahrrad des Straßenverkehrszulassungsrechts (§ 63a Abs. 2 StVZO) aus.
Im Ergebnis ist daher zweifelsfrei belegt, dass der Angeklagte ein Kraftfahrzeug führte, für das der Grenzwert von 1,1 ‰ Geltung beansprucht, und angesichts seiner festgestellten Blutalkoholkonzentration daher fahruntüchtig war.
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