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BGH·4 StR 437/20·17.12.2020

Strafverfahren wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften: Anwendung des Zweifelssatzes bei der Prüfung der Verfolgungsverjährung

StrafrechtSexualstrafrechtVerjährungsrecht im StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein; die Verfahrensrügen wurden als unzulässig beurteilt. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, ändert jedoch im Fall 5 den Schuldspruch: Die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften entfällt wegen Verfolgungsverjährung. Maßgeblich war die Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten bei unklarer Tatzeit.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; im Fall 5 entfällt die Verurteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften wegen Verfolgungsverjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer oder nicht genauer bestimmter Tatzeit ist bei der Prüfung der Verfolgungsverjährung zugunsten des Beschuldigten von einem frühen Tatzeitpunkt auszugehen (Zweifelssatz).

2

Die Verjährungsfrist für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften richtet sich nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Regelung; nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB betrug sie in der maßgeblichen Fassung fünf Jahre.

3

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllen.

4

Die Änderung eines Schuldspruchs wegen eingetretener Verfolgungsverjährung kann erfolgen, ohne dass der übrige Strafausspruch zwangsläufig berührt wird.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 S 1 StGB§ 78 Abs 3 Nr 4 StGB§ 184b Abs 1 Nr 3 StGB vom 31.10.2008§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 3. April 2020, Az: 8 KLs 33/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften entfällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen sind bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig; sie blieben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache ohne Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt im Fall 5 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008) kann nicht bestehen bleiben; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat zum Nachteil der Geschädigten D. H. anlässlich eines zeitlich nicht näher eingrenzbaren Übernachtungsbesuchs im Jahr 2014, spätestens am 19. Mai 2014. Bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) zugunsten des Angeklagten von einem frühen Tatzeitpunkt Anfang des Jahres 2014 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Erfassung dieser Tat am 30. April 2019 bereits abgelaufen war. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt.

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Bender RiBGH Dr. Quentin ist imUrlaub und daher gehindertzu unterschreiben. Sost-Scheible Bartel Rommel