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BGH·4 StR 436/24·06.11.2024

Revision: Aufhebung der Einzelstrafe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte und Rückverweisung

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte materielles Recht; der BGH hob die Einzelstrafe im Fall II.2 (Besitz kinderpornographischer Inhalte) auf und verwies die Sache zur neuerlichen Strafprüfung an eine andere Strafkammer zurück. Hintergrund ist die nachträgliche Gesetzesänderung, die die Mindeststrafe in §184b Abs.3 StGB verringerte. Die übrige Revision wurde verworfen; die Urteilsfeststellungen bleiben bestehen.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die eine geringere Mindeststrafe vorsieht, ist als milderes Recht nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Wird durch die Anwendung des nunmehr milderen Gesetzes die Möglichkeit geschaffen, eine geringere Strafe zu verhängen, kann der Revisionssenat die Einzelstrafe aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Anwendung des neuen Strafrahmens anders erkannt hätte.

3

Die Aufhebung der Einzelstrafe berührt nicht die zugrundeliegenden Feststellungen; diese können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben, soweit sie nicht aufgehoben sind.

4

Die Revision ist insoweit begründet, als die Anwendung des milderen Rechts zu einer Veränderung des Strafmaßes führen kann; sonstige Rügen sind zurückzuweisen, wenn keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB§ 184b Abs. 3 StGB§ 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 8. März 2024, Az: 31 KLs 35/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. März 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und „Herstellung“ kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr kann nicht bestehen bleiben, weil durch das – nach Verkündung des angefochtenen Urteils – am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) die Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe reduziert worden ist. Der Senat hat die gesetzliche Neufassung als das mildere Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Er vermag angesichts des Umstandes, dass das Landgericht für die Tat die im Urteilszeitpunkt geltende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt hat, nicht auszuschließen, dass es bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte, und hebt die Einzelstrafe auf. Die zugehörigen Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

QuentinScheußTschakert
MaatschMarks