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BGH·4 StR 432/23·19.12.2023

Revision verworfen: Gewichtung von Marihuana bei der Strafzumessung nicht rechtsfehlerhaft

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein. Streitig war, ob die Strafkammer Marihuana mit zu geringem Gewicht bei der Strafzumessung berücksichtigt hat und ob daraus ein revisionsrechtlicher Fehler folgt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), da trotz Bedenken die zahlreichen sonstigen Milderungsgründe eine nachteilige Auswirkung auf die Einzelstrafen ausschließen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet verworfen; kein rechtsfehlerhafter Einfluss auf die Einzelstrafen festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung unterliegt die Gewichtung einzelner Milderungs- oder Strafschärfungsgründe der Einschätzung der Strafkammer; ein Bewertungsunterschied rechtfertigt die Revision nur, wenn er einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler begründet.

3

Die Bewertung der Gefährlichkeit oder Einordnung einer Betäubungsmittelsorte (z.B. als 'harte' oder 'weiche' Droge) führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie ursächlich die Höhe der verhängten Einzelstrafen beeinflusst hat.

4

Ergibt die Gesamtschau der von der Strafkammer angeführten Strafzumessungsgründe, dass ein einzelner Bewertungsfehler das Strafmaß nicht beeinflusst haben kann, ist dieser Fehler unschädlich und rechtfertigt keine Aufhebung des Urteils.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 3. August 2023, Az: II-1 KLs 8/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar lässt die Erwägung der Strafkammer, bei Marihuana handele es sich „jedenfalls nicht um eine sogenannte harte Droge“, besorgen, dass dieser Umstand mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 StR 475/22 Rn. 9; Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN). Der Senat kann angesichts der zahlreichen weiteren von der Strafkammer herangezogenen Strafmilderungsgründe aber ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten auf die maßvollen Einzelstrafen ausgewirkt hat.

Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks