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BGH·4 StR 431/25·22.10.2025

Revisionen wegen Betäubungsmittelstraftaten; nachträgliche Gesamtstrafe und Einbeziehung vorangehender Strafen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten S., Sh. und N. gegen das Urteil des LG Bremen; die Revision des S. wird mit der Maßgabe verworfen, dass eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Das Gericht bemängelt unvollständige Urteilsgründe zur Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe (fehlende Angaben zu Tat- und Erledigungszeitpunkten). Zur Verfahrensbeschleunigung hat der Senat die Einbeziehung einer früheren Geldstrafe nachgeholt (§§ 349 Abs.4, 354 Abs.1 StPO analog).

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Revision des S. mit Maßgabe zur Berichtigung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB setzt nachvollziehbare und rechtsfehlerfreie Erwägungen in den Urteilsgründen voraus; fehlende Angaben zu Tat- oder Erledigungszeitpunkten können einen Rechtsfehler begründen.

2

Wenn frühere Strafen noch nicht erledigt sind und die ihnen zugrunde liegenden Taten in zeitlicher Hinsicht gesamtstrafenfähig sind, sind diese Strafen untereinander zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zu verbinden.

3

Das Revisionsgericht kann zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung einer Benachteiligung des Verurteilten die Einbeziehung früherer Strafen nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO analog nachholen.

4

Soweit die durch die Revision gerügten Fehlerprüfungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, sind die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO analog§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 16. April 2025, Az: 2 KLs 17/24

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Bremen vom 22. März 2022 (78 Cs 673 Js 48631/21) und des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 25. Mai 2021 (33 Cs 650 Js 8760/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist.

2. Die Revisionen der Angeklagten Sh. und N. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. April 2025 werden als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 22. März 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten Sh. hat es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten N. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten S. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Strafausspruchs. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revisionen der Angeklagten Sh. und N. haben insgesamt keinen Erfolg.

2

1. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Bildung der gegen den Angeklagten S. festgesetzten nachträglichen Gesamtstrafe auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.

3

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die seiner Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde liegende Tat am 30. März 2020. Danach wurde er unter anderem noch am 25. Mai 2021 (Amtsgericht Bremen-Blumenthal) und 22. März 2022 (Amtsgericht Bremen) jeweils rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Die Urteilsgründe teilen hierzu weiter mit, dass die Strafe aus der Verurteilung vom 25. Mai 2021 vollständig vollstreckt ist, nicht aber die Geldstrafe aus dem Urteil vom 22. März 2022. Angaben zu den Tatzeiten und den Erledigungszeitpunkten fehlen.

4

Der Senat vermag mit Blick auf die mitgeteilten Aktenzeichen und die Zeitfolge nicht auszuschließen, dass einerseits die dem noch unerledigten Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 22. März 2022 zugrunde liegende Tat vor dem Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 25. Mai 2021 begangen wurde und andererseits die von diesem Amtsgericht am 25. Mai 2021 verhängte Strafe am 22. März 2022 noch nicht erledigt war. In diesem Fall wären beide Strafen noch untereinander gesamtstrafenfähig, sodass mit der Einzelstrafe aus der hiesigen Verurteilung für die Tat vom 30. März 2020 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275, 276 mwN). Durch deren Unterbleiben kann der Angeklagte beschwert sein.

5

Zur Verfahrensbeschleunigung und um jede Benachteiligung des Angeklagten S. auszuschließen, hat der Senat die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 25. Mai 2021 nachgeholt (§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog).

6

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. und die Revisionen der Angeklagten Sh. und N. bleiben ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

QuentinScheußGödicke
SturmMomsen-Pflanz