Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des BGH vom 22.11.2022, mit dem seine Revision gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen wurde. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück, weil gegen den Verwerfungsbeschluss kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§304 Abs.4 S.1 StPO). Die vorgebrachten Ausführungen begründen keine Anhörungsrüge und wären zudem verfristet.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision (§349 Abs.2 StPO) zurückgewiesen; kein weiteres Rechtsmittel zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts, mit dem die Revision gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen wird, ist vor dem Revisionsgericht kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§304 Abs.4 Satz 1 StPO).
Eine Eingabe, die sich gegen einen solchen Beschluss richtet, ist als Gegenvorstellung zu behandeln und zurückzuweisen, wenn keine Rechtsgrundlage für ein weiteres Rechtsmittel besteht.
Die Anhörungsrüge nach §356a StPO setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, inwiefern das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren verletzt hat; bloße Darstellungen eines abweichenden erstinstanzlichen Sachverhalts genügen nicht.
Die Anhörungsrüge ist fristgebunden; verspätete Geltendmachungen sind unzulässig und rechtserheblich nicht zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. November 2022, Az: 4 StR 430/22
vorgehend LG Dortmund, 12. Mai 2022, Az: 35 Ks 27/21
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. November 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2023, mit der er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet und einen abweichenden Sachverhalt schildert.
Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern behauptet unter Hinweis auf eine fehlerhafte Übersetzung in erster Instanz und unter eigener Würdigung einzelner Beweismittel einen anderen Ablauf der Tat. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch verfristet.
Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21; Beschluss vom 20. Mai 2021 ‒ 3 StR 420/20 mwN).
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