Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nachträglicher Gesetzesänderung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen verschiedener Sexualstraftaten an. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil nach Erlass des Urteils das Strafmaß einer einschlägigen Norm (§ 184b StGB) durch eine Gesetzesänderung gemildert worden war und dieses mildere Recht im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Tritt nach Erlass eines Urteils eine Gesetzesänderung in Kraft, die ein milderes Strafmaß vorsieht, ist dieses milde Recht im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, ist die betreffende Einzelstrafe aufzuheben.
Entfällt durch die Anwendung des milderen Rechts die zuvor angenommene Sperrwirkung einer anderen Strafnorm für die Strafuntergrenze, ist der maßgebliche Strafrahmen entsprechend neu zu bestimmen.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafen seine Grundlage; verbleibende Feststellungen können bestehen bleiben und durch neue, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 8. Mai 2024, Az: II-8 KLs 34/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Mai 2024 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Teilfreispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte und mit Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält wegen einer nachträglichen Gesetzesänderung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Soweit das Landgericht im Fall II. 3. der Urteilsgründe die Strafe dem Strafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 184b Abs. 3 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr entnommen hat, kann die zugehörige Einzelstrafe von zwei Jahren keinen Bestand haben. Denn der Strafrahmen dieser Vorschrift ist nach Erlass des angefochtenen Urteils zum 28. Juni 2024 geändert worden und weist nunmehr eine niedrigere Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe aus (BGBl. I 2024 Nr. 213). Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), das im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (§ 354a StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 5 StR 617/24 Rn. 2). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des geänderten Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte (vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 – 2 BvR 618/24 Rn. 23).
b) Ebenso wenig kann die Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten im Fall II. 2. der Urteilsgründe bestehen bleiben. Insoweit hat die Strafkammer zwar im Ausgangspunkt den Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe herangezogen. Das Landgericht hat aber – für sich rechtsfehlerfrei – der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 184b Abs. 3 StGB aF für die Strafuntergrenze eine Sperrwirkung beigemessen (§ 52 Abs. 2 StGB). Unter Heranziehung des milderen neuen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) ist angesichts der auf drei Monate herabgesetzten Mindeststrafe des § 184b Abs. 3 StGB nF nunmehr allein der Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB maßgebend. Mit Blick auf die um sechs Monate niedrigere Mindeststrafe kann der Senat auch in diesem Fall ungeachtet der Erwägungen des Landgerichts die Verhängung einer milderen Sanktion gegen den Angeklagten, der zwischenzeitlich Strafhaft verbüßt hat, nicht ausschließen.
c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Die von dem Aufhebungsgrund nicht betroffenen Feststellungen können bestehen bleiben und durch neue, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf das – unbeschränkte – Rechtsmittel des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
| Quentin | Maatsch | Marks | |||
| Sturm | Scheuß |