Revision verworfen; Entscheidung über weitergehende Adhäsionsanträge nach §406 Abs.1 StPO abgesehen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen; es bestanden zudem Adhäsionsanträge Dritter. Der BGH verwirft die Revision, ergänzt aber die Adhäsionsentscheidung dahin, dass über weitergehende Adhäsionsbegehren gemäß §406 Abs.1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird. Das Landgericht hatte den Zahlungsantrag nur durch Grundurteil entschieden und das Feststellungsbegehren nicht behandelt; eine Zurückverweisung zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht. Materiell ergab die Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; über weitergehende Adhäsionsanträge gemäß §406 Abs.1 StPO von einer Entscheidung abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet das Strafgericht im Urteil über Adhäsionsanträge nicht vollständig, kann das Rechtsmittelgericht gemäß §406 Abs.1 StPO anordnen, dass über weitergehende Adhäsionsbegehren von einer Entscheidung abgesehen wird.
Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens ist bei unvollständiger Entscheidung über Adhäsionsanträge grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren kann den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels, der im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie der notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger verpflichten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Siegen, 17. Mai 2023, Az: 21 KLs 23/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ergänzen. Das Landgericht hat die Adhäsionsanträge nicht vollständig ausgeschöpft, indem es über den auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag des Adhäsionsklägers lediglich durch Grundurteil und über sein Feststellungsbegehren (über das Herrühren des Zahlungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung) überhaupt nicht entschieden hat. Es war daher auszusprechen, dass bezüglich des weiter gehenden Adhäsionsbegehrens gemäß § 406 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 4 StR 53/22 mwN); eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 4 StR 433/20 Rn. 5 mwN). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks