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BGH·4 StR 424/22·18.01.2023

Revision verworfen: Klärung des Schuldspruchs wegen schwerer Raub- und Diebstahlsdelikte

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Essen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt den Schuldspruch dahingehend klar, dass der Angeklagte u. a. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mehrerer Fälle schweren Bandendiebstahls schuldig ist. Soweit geprüft, ergaben sich keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch hinsichtlich der angeführten Delikte klargestellt; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Senat kann im Revisionsurteil den Tenor dahin gehend klarstellen oder abändern, welche Straftatbestände in Tateinheit zueinander stehen, soweit dies zur rechtlichen Bestimmung des Schuldspruchs erforderlich ist.

3

Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies umfasst auch im Revisionsverfahren entstandene besondere Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen.

4

Mehrere strafbare Handlungen können im Schuldspruch nebeneinander aufgeführt werden (z. B. besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie schwere Bandendiebstähle), wenn die tatsächlichen Feststellungen die jeweiligen Tatbestände tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 20. Mai 2022, Az: 64 KLs 38/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bartel Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz