Revision verworfen: Verfahrensrügen mangels Begründung nach § 344 Abs.2 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte im Rahmen der Revision Verfahrensfehler (insb. Beweisverwertungsverbot, Aufklärungsrügen) gegen das Urteil des Landgerichts Siegen. Zentrale Frage war, ob die Rügen die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da der notwendige vollständige Tatsachenvortrag (z.B. Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses, Durchsuchungsbericht, Stellungnahme zur Eröffnung) fehlt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Siegen als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen entsprechen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt nicht den Begründungsanforderungen, wenn der Revisionsführer nicht sämtliche für die revisionsgerichtliche Prüfung erforderlichen Tatsachen substantiiert darlegt.
Stützt sich die Rüge auf ein Beweisverwertungsverbot, muss der Revisionsführer den Inhalt des einschlägigen Durchsuchungsbeschlusses sowie des gefertigten Durchsuchungsberichts und zugehöriger Vermerke vortragen.
Aufklärungsrügen, die auf eine Stellungnahme zur Eröffnung des Hauptverfahrens Bezug nehmen, sind unzureichend, wenn diese Stellungnahme nicht beigefügt oder inhaltlich vollständig vorgetragen wird.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Siegen, 28. März 2025, Az: 21 KLs 18/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen genügen bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit sich die erste Rüge auf ein Beweisverwertungsverbot stützt, muss der Revisionsführer sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob die erhobene Rüge – den Vortrag als zutreffend unterstellt – Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18 Rn. 4). Das ist hier nicht geschehen, da der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt seines in der Hauptverhandlung erklärten Widerspruchs mitteilt, nicht aber auch den für die revisionsrechtliche Prüfung unerlässlichen Inhalt des nach den Feststellungen ergangenen Durchsuchungsbeschlusses sowie weiterer den Vorgang betreffender Aktenstücke, namentlich des gefertigten Durchsuchungsberichts sowie zugehöriger Vermerke. Gleichermaßen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen auch die beiden erhobenen Aufklärungsrügen, da sie sich jeweils auf eine Stellungnahme zur Eröffnung des Hauptverfahrens stützen, diese jedoch weder beifügen noch ihrem (vollständigen) Inhalt nach vortragen.
Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheußist wegen Urlaubs ander Unterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks Gödicke