Betäubungsmittelhandel: Bewertungseinheit beim Weiterverkauf erworbener Betäubungsmittel
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und legte Revision ein. Streitgegenstand war, ob frühe Erwerbe, Restbestände und später beschaffte Mengen als eine einheitliche Bewertungseinheit zu werten sind. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Erwerb und spätere gemeinsame Weitergabe stellen hier eine einheitliche Tat nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG dar. Betroffene Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Schuldspruch in zwei Taten als Einheit gewertet, Einzelstrafen und Gesamtstrafe aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bildet der Erwerb von Mengen und deren spätere gemeinsame Weitergabe eine einheitliche Bewertungseinheit, wenn beide Vorgänge einem einheitlichen Plan des gewinnbringenden Weiterverkaufs zuzuordnen sind.
Die Bewertungseinheit kann auch dann bestehen, wenn nach einem ersten Erwerb Restbestände mit später beschafften Mengen zusammengeführt und gemeinsam an Abnehmer übergeben werden.
Die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH zur Bewertungseinheit sind auf Fälle übertragbar, in denen sich die Tat hinsichtlich Tatentschluss und -zweck über mehrere zeitlich auseinanderfallende Verhaltensabschnitte erstreckt.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht nicht entgegen, wenn der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können; in diesem Fall können hiervon betroffene Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 11. Mai 2011, Az: 26 KLs 21/11 - 71 Js 520/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 2011
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist;
b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme materiell-rechtlich selbständiger Taten in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und ein Mittäter am 12. September 2010 zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zwei Kilogramm Kokain, wovon nach der Veräußerung zweier Teilmengen ein Rest von 893,4 g zunächst übrig blieb (I. 2. f) der Urteilsgründe). Nachdem ein Abnehmer Ende Oktober 2010 bei dem Mittäter des Angeklagten eine Lieferung von drei Kilogramm Kokain bestellt hatte, beschaffte der Angeklagte eine Teilmenge von zwei Kilogramm Kokain und übergab diese zusammen mit den restlichen 893,4 g aus der am 12. September 2010 erworbenen Kokainmenge an einen Kurier, der das Rauschgift zur Übergabe an den Abnehmer nach München transportierte (I. 2. g) der Urteilsgründe). Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bei dieser Sachlage eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 – 1 StR 68/98, NStZ-RR 1999, 250; vom 21. August 2008 – 4 StR 330/08, NStZ-RR 2008, 385; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 501 ff., 511 ff.).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.
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