Freie Beweiswürdigung: Darstellung einer Zeugenaussage in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten in den Urteilsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Beweiswürdigung der Identifizierung durch einen Geschädigten. Der BGH bemängelt lückenhafte Urteilsgründe, weil nicht hinreichend dargelegt ist, welche äußeren Merkmale dem Wiedererkennen zugrunde lagen (z. B. Nasenfehlstellung) und wie Sichtbehinderungen (Kappe, Tuch) zu berücksichtigen sind. Daher hob der Senat die Verurteilung in diesem Teil sowie Teile der Strafzumessung und den Vorwegvollzug auf und verwies zurück; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung in Fall II.2 sowie von Gesamtstrafen- und Vorwegvollzugsaussprüchen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen bei Zeugenaussagen zur Identifizierung die für das Wiedererkennen maßgeblichen äußeren Merkmale wiedergeben und nachvollziehbar darstellen, ob der Zeuge hierzu konkret Angaben gemacht hat.
Bei zusammenfassender Wertung eines Wiedererkennens sind die der Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen zu benennen, insbesondere besondere Gesichtsmerkmale und etwaige Sichtbehinderungen während der Tatausführung.
Eine prozentuale Angabe zur Sicherheit bei einer Lichtbildvorlage allein stellt die Beurteilung der Identifizierung nicht zwingend dar; die Tragfähigkeit der Gesamtwürdigung setzt eine zur Nachprüfung geeignete Darstellung der Indizien voraus.
Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungstatbestände zur Entziehung der Grundlage für Gesamtstrafe oder Vorwegvollzug, sind auch diese Aussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Arnsberg, 12. Mai 2015, Az: II-2 KLs 1/15
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen besonders schweren Raubes),
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge, soweit der Vorwegvollzug von einem Jahr und zehn Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes, besonders schweren Raubes, schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1. Der Generalbundesanwalt hält die Beweiswürdigung im Fall II. 2 der Urteilsgründe für durchgreifend rechtsfehlerhaft; die Darstellung und Auseinandersetzung mit den den Angeklagten belastenden Indizien im Zusammenhang mit seiner Identifizierung durch den Geschädigten seien lückenhaft (§ 261 StPO). Dem kann sich der Senat – jedenfalls im Ergebnis – nicht verschließen.
Ob die Annahme einer hinreichend sicheren Identifizierung vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schon deshalb einer tragfähigen Grundlage entbehrt, weil sich der Geschädigte bei der Wahllichtbildvorlage lediglich zu 60% sicher war, kann letztlich dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Generalbundesanwalt die Erwägungen der Strafkammer zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens als unzureichend beanstandet. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe, soweit der Zeuge zur Begründung der Wiedererkennung auf die markante Augenpartie des Angeklagten verwiesen hat, eine genauere Wiedergabe seiner Bekundungen vermissen, ferner eine Darlegung der Gesichtspunkte, die für die Folgerung des Landgerichts maßgebend waren, es liege diesbezüglich tatsächlich eine Übereinstimmung vor. Bei der Würdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen, wie sie das Landgericht hier in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten vorgenommen hat, kommt es auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem Zeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier also darauf, welche äußeren Merkmale für das Wiedererkennen maßgebend waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – 3 StR 178/91). Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der von dem Geschädigten beobachtete, hier in Betracht kommende Täter eine Kappe trug und sich ein Tuch vor den Mund gebunden hatte. Die Urteilsgründe sind auch deshalb lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls welche Angaben der Zeuge zu der festgestellten Fehlstellung der Nase des Angeklagten gemacht hat.
2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf den Fall II. 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren, folgt der Senat nicht; das Landgericht hat hier die Einsatzstrafe von sechs Jahren verhängt. Er hebt die Verurteilung in diesem Fall auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück.
Mit der Aufhebung ist auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Anordnung über die Dauer des Vorwegvollzugs die Grundlage entzogen. Die Sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung und Entscheidung.
II.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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