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BGH·4 StR 411/24·11.03.2025

Revision teilweise stattgegeben: Herabsetzung der Einziehung wegen Rückgewähr von Taterträgen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus mehreren Diebstahlsfällen. Der BGH änderte den Einziehungsausspruch in einem Fall, weil sichergestelltes Bargeld an die Verletzte zurückgefunden hatte und der Rückgewähranspruch erloschen war (§73e Abs.1 StGB). Die Einziehungsbeträge wurden entsprechend herabgesetzt; die übrige Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Einziehung in einem Fall stattgegeben; die weitergehende Revision verworfen; Kostenfolge zugunsten des Staates.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB entfällt, wenn der Tatertrag an die Verletzte zurückgegangen ist und der daraus bestehende Rückgewähranspruch erloschen ist (vgl. § 73e Abs.1 StGB).

2

Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Einziehungsausspruch entfallen lassen und den Einziehungsbetrag herabsetzen.

3

Bei Feststellung eines Rechtsfehlers im Einziehungsausspruch kann der Senat den Einziehungsausspruch auch hinsichtlich nicht revidierender Mitangeklagter nach § 357 Satz 1 StPO ändern.

4

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs.2 StPO insoweit zu verwerfen, als sich bei rechtlicher Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.

Relevante Normen
§ 73, 73c StGB§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 357 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 3. Mai 2024, Az: 20 KLs 2/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Mai 2024 im Einziehungsausspruch, auch soweit es die Mitangeklagten J. und B. betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen

a) gegen den Angeklagten in Höhe von 67.974,34 €;

b) gegen den Mitangeklagten J. in Höhe von 70.774,34 €;

c) gegen den Mitangeklagten B. in Höhe von 58.484,21 €

angeordnet wird, wobei sie jeweils als Gesamtschuldner haften, und die darüber hinaus gehende Einziehung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen und versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten – wie auch gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten J. und B. – die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer geringfügigen Herabsetzung der Einziehungsbeträge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer im Fall II. 5. der Urteilsgründe von den Angeklagten erbeutetes Bargeld – zumal unter Ansatz eines um 200 € überhöhten Betrages – rechtsfehlerhaft seinem Wert nach gemäß §§ 73, 73c StGB eingezogen hat. Denn das sichergestellte Bargeld ist den Urteilsgründen zufolge an die Verletzte zurückgelangt, der ihr aus der Tat erwachsene Rückgewähranspruch somit erloschen. Nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB verbot sich daher insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen.

3

Der Senat hat im Fall II. 5. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung entfallen lassen und den verbleibenden Betrag demgemäß herabgesetzt. Da der Rechtsfehler ebenso die Nichtrevidenten betrifft, hat der Senat den Einziehungsausspruch auch diese betreffend geändert (§ 357 Satz 1 StPO). Die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten bleibt hiervon unberührt, wobei es einer individuellen Benennung der jeweiligen Gesamtschuldner nicht bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 4 StR 542/24 Rn. 3 mwN).

4

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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