Revision gegen Einziehung: Schäfte aufgehoben, unbestimmte Munition zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Revision gegen Unterbringung und Einziehung von Waffen und Munition ein. Der BGH bestätigt die Unterbringungsentscheidung, hebt aber die Einziehung der Schäfte zweier Langwaffen auf, da Schäfte nicht als wesentliche Teile im waffenrechtlichen Sinn gelten. Die pauschale Einziehung von "diverser" Munition ist unbestimmt und wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung der Schäfte aufgehoben; unbestimmte Munition aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Entscheidungen verworfen/aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schaft einer Langwaffe ist nicht als wesentlicher Teil im Sinne der waffenrechtlichen Regelungen anzusehen; eine darauf gestützte Einziehung ist insoweit nicht gerechtfertigt.
Eine Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass Betroffene und die Vollstreckungsbehörde den Umfang der einzuziehenden Gegenstände ohne weitere Prüfung erkennen können; pauschale Sammelbezeichnungen genügen nicht.
Ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der einzelnen Gegenstände nicht hinreichend bestimmt, ist der Einziehungsausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung aufheben, wenn das betroffene Objekt nicht dem gesetzlichen Einziehungs- oder Verbotsbereich unterfällt; zulässige ergänzende Feststellungen durch das nachfolgende Gericht bleiben möglich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 21. März 2025, Az: 36 KLs 37/24
Tenor
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben,
a) soweit die Schäfte eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, eingezogen worden sind; deren Einziehung entfällt;
b) soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist: „diverse Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ sowie „Signallichtmunition / pyrotechnische Munition“.
Im Umfang der Aufhebung zu Buchstabe b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatobjekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Maßregelausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
2. Hingegen hält die Einziehungsentscheidung, die sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG stützt, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„a. Zu Unrecht ordnete das Tatgericht die Einziehung des Schafts eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und des Schafts eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, an. Denn der Schaft einer Langwaffe stellt keinen wesentlichen Teil einer Schusswaffe dar (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3) und unterfällt damit nicht dem waffenrechtlichen Besitzverbot gemäß § 2 Abs. 2 iVm Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1.
b. Zudem ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition (UA S. 2 f.) nicht ausreichend bestimmt.
Die Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92/55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn. 21; vom 16. August 1978 - 2 StR 326/78, Rn. 7).
Diesen Anforderungen genügt die getroffene Einziehungsentscheidung nicht. Soweit im Urteil die Einziehung „diverser Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ und „Signallichtmunition / pyrotechnische Munition“ angeordnet wird (UA S. 2 f.), bleibt völlig unklar, welche Munition damit im Einzelnen gemeint ist, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob die beim Beschuldigten aufgefundene Munition vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, sodass sich auch hieraus keine Individualisierung ableiten lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn. 21). …“
Dem schließt sich der Senat an. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung der Schäfte (vgl. zu deren waffenrechtlicher Einordnung MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 55 mwN) entfallen. Soweit der Einziehungsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, unterliegt er wie vom Generalbundesanwalt beantragt der Aufhebung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 303/24 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477/22 Rn. 5 ff. mwN). Die zugehörigen Feststellungen, deren widerspruchsfreie Ergänzung durch das neue Tatgericht zulässig und im Hinblick auf die Einziehungsgegenstände geboten ist, können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
| Quentin | Scheuß | Marks | |||
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