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BGH·4 StR 409/24·12.03.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt mit einer als Anhörungsrüge auszulegenden Eingabe die Verwerfung seiner Revision nach §349 Abs.2 StPO und beanstandet u.a., dass belastende Beweise nicht berücksichtigt worden seien. Der Senat sieht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Kein Verfahrensstoff wurde verwertet und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Die Rüge ist unbegründet und auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §356a StPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er nicht gehört worden ist.

2

Eine bloße Behauptung, dass belastende Beweise nicht berücksichtigt worden seien, begründet ohne konkrete Darlegung übergangener entscheidungserheblicher Einwendungen keine Anhörungsrüge.

3

Die Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung; maßgeblich ist, ob das Gericht entscheidungserhebliche Vorträge übergangen hat.

4

Ist die Anhörungsrüge unbegründet, ist sie zu verwerfen; auf die Kostenfolge kann der Beschwerdeführer verwiesen werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. Februar 2025, Az: 4 StR 409/24

vorgehend LG Paderborn, 5. Juni 2024, Az: 1 KLs 7/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Juni 2024 mit Beschluss vom 12. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2025, mit der er unter anderem beanstandet, dass gegen seine Schuld sprechende Beweise nicht berücksichtigt worden seien.

2

Der als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht erkennen.

Dieser hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen.

QuentinMaatschMarks
SturmScheuß