Betrug: EC-Kartenmissbrauch im Lastschriftverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Essen; der BGH änderte die Schuldsprüche in zwei Fällen ab. Er befand, dass die Verwendung entwendeter EC-Karten im Lastschriftverfahren ohne PIN durch Vortäuschen der Unterschrift Betrug (statt Computerbetrug) darstellt. Die übrige Revision wurde verworfen; das Strafmaß blieb unberührt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Zwei Fälle von versuchtem Computerbetrug zu versuchtem Betrug umqualifiziert; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung entwendeter Zahlungskarten im Lastschriftverfahren ohne Eingabe einer PIN und durch Vortäuschen der Unterschrift erfüllt den Tatbestand des (versuchten) Betrugs gegen den jeweiligen Geschäftspartner, nicht den des (versuchten) Computerbetrugs.
Der Tatbestand des Computerbetrugs (vgl. § 263a StGB) setzt Merkmale voraus, die über den bloßen Missbrauch eines Zahlungsverkehrsverfahrens hinausgehen; liegt diese spezifische Angriffssphäre nicht vor, ist auf Betrug (§ 263 StGB) abzustellen.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nach § 265 StPO nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich gegen die geänderte Rechtsfolge nicht anders verteidigen konnte.
Wenn Strafrahmen und Schuldgehalt bei den in Betracht kommenden Delikten übereinstimmen, kann eine Umqualifizierung des Tatbestands folgenlos für das Strafmaß bleiben, sodass die Gesamt- oder Einzelstrafe unverändert bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 20. Mai 2011, Az: 51 KLs 14/11 - 21 Js 47/11
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2011 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe des versuchten Betrugs, statt des versuchten Computerbetrugs, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Betruges in vier Fällen, Diebstahls und versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe vor dieser Maßregel zu vollziehen ist. Gegen das Urteil richtet sich die auf die - jeweils nicht ausgeführte - Sach- und Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe davon aus, die Waren mittels der entwendeten „EC-Karten“ ohne Eingabe einer PIN durch Vortäuschung der Unterschrift des „Karteninhabers“ bezahlen zu können. Bei einer solchen Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 4 StR 472/02, NJW 2003, 1404 [zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren]).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der (insoweit in vollem Umfang geständige) Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf die Einzel- oder die Gesamtstrafe hat die Änderung keinen Einfluss. Der Senat schließt - auch im Hinblick auf die übereinstimmenden Strafrahmen der §§ 263, 263a StGB und den unveränderten Schuldgehalt - aus, dass der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen versuchten Betrugs (statt wegen versuchten Computerbetrugs) niedrigere Strafen verhängt hätte. Auch für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von der Kostentragung besteht kein Anlass.
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