Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Fehlende Erwähnung eines Beweisergebnisses in den Urteilsgründen; unterbliebene Erörterung eines Beweisergebnisses im Rahmen der Beweiswürdigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren eine Unterlassung der Erörterung eines bestimmten Beweisergebnisses in den Urteilsgründen (Inbegriffsrüge). Zentral ist, ob aus dem Fehlen einer Erwähnung auf Nichtberücksichtigung geschlossen werden kann und ob dies im Revisionsverfahren nachweisbar ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil ein solcher Verstoß nach §261 StPO in der Revision nicht beweisbar ist; eine Unterlassung kann nur angenommen werden, wenn das Beweisergebnis nach der im Urteil vorliegenden Beweislage erörterungsbedürftig gewesen wäre. Zudem verhindert das Verbot der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme im Revisionsverfahren die Klärung, ob eine Erörterung erforderlich gewesen wäre.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Inbegriffsrüge im Revisionsverfahren nicht nachweisbar
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem bloßen Wegfall der Erwähnung eines Beweisergebnisses in den schriftlichen Urteilsgründen kann nur dann auf eine unterbliebene Berücksichtigung bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung geschlossen werden, wenn das Beweisergebnis nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen wäre.
Die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO ist im Revisionsverfahren nur dann mit Erfolg zu erheben, wenn der behauptete Verstoß mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nachweisbar ist.
Im Revisionsverfahren ist die Beurteilung, ob eine bestimmte Passage der Urteilsgründe hätte erörtert werden müssen, regelmäßig durch das Verbot der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme eingeschränkt; entscheidungserhebliche Inhalte der Hauptverhandlung lassen sich im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ersetzen.
Wer eine Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses geltend macht, muss darlegen, dass das betreffende Ergebnis für die tatrichterliche Überzeugungsbildung von solcher Bedeutung war, dass eine Erörterung geboten gewesen wäre; fehlt ein solcher Nachweis, bleibt die Rüge ohne Erfolg.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 21. April 2016, Az: 7 Ks 15/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Die erhobene Inbegriffsrüge bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nicht nachweisbar ist. Aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Beweisergebnis in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung findet, kann nur dann auf die unterbliebene Berücksichtigung dieses Ergebnisses bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung geschlossen werden, wenn der Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55 f.; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07; Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., § 337 Rn. 77 f., 84 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 58 mwN). Ob die zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemachte Passage aus der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I. in T. , die in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung zur Ergänzung der Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten auszugsweise verlesen worden ist, von der Strafkammer hätte erörtert werden müssen, hängt indes maßgeblich u.a. von der Aussage des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme (vgl. Frisch aaO) nicht feststellbar ist.
Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke