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BGH·4 StR 402/22·08.11.2022

Revision verworfen: Einheitsjugendstrafe und fehlerhafter Strafrahmen ohne Revisionsfolge

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund ein. Zentral war, ob ein Verfahrens- oder Rechtsfehler zu seinen Lasten vorliegt, der die Revision rechtfertigt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und hält fest, dass der rechtsfehlerhafte Strafrahmen (§ 105 Abs. 3 JGG) das Urteil nicht getragen hat. Kostenentscheidung: keine Auferlegung der Revisionskosten, aber Tragung notwendiger Auslagen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO; keine Auferlegung der Revisionskosten, jedoch Tragung notwendiger Auslagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerten ergibt.

2

Ein formeller Fehler bei der unrichtigen Anwendung des Strafrahmens nach § 105 Abs. 3 JGG führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Urteil auf anderen, tragenden Erwägungen beruht und die richtige Anwendung nicht zu einer milderen Sanktion geführt hätte.

3

Bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe kann der Erziehungsbedarf des Jugendlichen vorrangig maßgeblich sein; ist die Strafe hierauf gestützt, kann ein irrtümlich gewählter Strafrahmen unschädlich sein.

4

Das Gericht kann nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen, zugleich aber die notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers anordnen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 JGG§ 109 Abs. 2 JGG§ 105 Abs. 3 Satz 2 JGG§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 18. Februar 2022, Az: 31 KLs 19/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG zugrunde gelegt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt mit Blick darauf, dass das Landgericht die – milde – Einheitsjugendstrafe vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs des Angeklagten bemessen hat, aus, dass es bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG) auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing