Revision verworfen; Tenorberichtigung wegen tateinheitlichem sexuellen Übergriff
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein, in dem er wegen dreifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern (einmal in Tateinheit mit sexuellem Übergriff) und wegen Bedrohung verurteilt wurde. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich berichtigt der Senat den Urteilstenor zur Klarstellung nach § 354 Abs. 1 StPO, weil ein tateinheitlich begangener sexueller Übergriff im Tenor fehlte. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet verworfen; Tenor zur Klarstellung berichtigt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann einen im Urteilstenor unvollständig wiedergegebenen bereits rechtskräftigen Teil des Schuldspruchs zur Klarstellung gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen.
Ergibt die Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Berichtigung des Tenors nach § 354 Abs. 1 StPO dient der Klarstellung und kann auch die Ergänzung tateinheitlich begangener Handlungen umfassen, wenn diese in den Gründen genannt sind.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision oder Beschwerde verworfen wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 29. April 2025, Az: 64 KLs 12/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und der Bedrohung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat im Urteilstenor den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teil des Schuldspruchs unvollständig wiedergegeben, indem es den im Fall II.9. der Gründe des Urteils vom 16. Dezember 2022 tateinheitlich begangenen sexuellen Übergriff nicht genannt hat. Der Senat berichtigt dies zur Klarstellung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Quentin Sturm Maatsch Ri'in BGH Marksist wegen Urlaubsan der Unterschrifts-leistung gehindert. Momsen-Pflanz Quentin