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BGH·4 StR 399/09·14.01.2010

Heimtückemord: Fehlendes Ausnutzungsbewusstsein bei affektivem Impulsdurchbruch

StrafrechtTötungsdelikteSchuldfähigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu neun Jahren verurteilt; Staatsanwaltschaft und Nebenkläger rügten in Revision die Nichtannahme von Heimtückemord. Das Landgericht sah objektive Heimtücke, bezweifelte jedoch subjektives Ausnutzungsbewusstsein wegen eines affektiven Impulsdurchbruchs und stellte verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) fest. Der BGH verwirft die Revisionen und hält die tatrichterliche Beweiswürdigung für nicht rechtsfehlerhaft; ein Affekt schließt Ausnutzungsbewusstsein nicht automatisch aus.

Ausgang: Revisionsanträge der Staatsanwaltschaft, Nebenkläger und Angeklagten werden verworfen; Verurteilung wegen Totschlags bleibt bestehen, Heimtücke verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und diese zur Tötung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein).

2

Ein affektbedingter Impulsdurchbruch mit erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB schließt nicht ohne Weiteres das Ausnutzungsbewusstsein aus; maßgeblich ist die Gesamtschau der äußeren und inneren Umstände.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung zu subjektiven Mordmerkmalen ist für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie keine Rechtsfehler, Lücken oder widersprüchliche Feststellungen aufweist.

4

Fehlende Anhaltspunkte für ein planvolles Herbeiführen des Tatgeschehens oder das Locken des Opfers sprechen gegen die Annahme eines heimtückischen Tötungsentschlusses.

Relevante Normen
§ 21 StGB§ 211 StGB§ 213 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 16. Februar 2009, Az: 22 Ks 29/08 - 70 Js 318/08, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2009 werden verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Revisionen der Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen jedoch die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenkläger mit ihren jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während sich das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 213 StGB beanstandet, allein gegen die Strafzumessung richtet, streben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln eine Verurteilung des Angeklagten wegen Heimtückemordes an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen tötete der nicht bestrafte, seinerzeit 21 Jahre alte Angeklagte die im Tatzeitpunkt 19jährige Abiturientin Sarah L., zu der er "eine Art Ersatzbeziehung" unterhielt, in der Nacht zum 17. Juli 2008, indem er ihr insgesamt 49 Messerstiche versetzte. Unmittelbarer Auslöser für die Gewaltattacke war eine abfällige Äußerung des Tatopfers über die bisherige Freundin des Angeklagten, mit der er seine bisherige Beziehung fortsetzen zu können hoffte.

3

Das Landgericht ist - dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Le. sowie dem psychologischen Sachverständigen Dr. S. folgend - davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat infolge eines Affekts im Zustand nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen.

II. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

4

Die Schwurgerichtskammer hat das Vorliegen der mordqualifizierenden Merkmale der Heimtücke, der niedrigen Beweggründe und der Grausamkeit geprüft, diese aber im Ergebnis verneint. Zwar erfülle die Tat objektiv die Voraussetzungen der Heimtücke, weil sich Sarah keines Angriffs durch den Angeklagten versehen habe. Es blieben aber - so das Landgericht - in subjektiver Hinsicht Zweifel, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkannt und diese zur Tat ausgenutzt habe. Diese Zweifel gründeten sich auf den affektiven Impulsdurchbruch beim Angeklagten als Folge einer von ihm als Provokation empfundenen Äußerung Sarahs. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Sarah bereits mit der Erwägung, sie zu töten, an den Tatort gelockt haben könnte, bestünden nicht.

5

Die dieser Wertung zu Grunde liegende Beweiswürdigung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwurgerichtskammer hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung (BGH NStZ 2008, 510, 511) allein auf Grund eines relevanten Affekts vom Schweregrad des § 21 StGB nicht ohne Weiteres auf das Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins geschlossen werden darf. Wenn das Gericht angesichts der besonderen äußeren und inneren Umstände des Tatgeschehens in Übereinstimmung mit den Sachverständigen eine sichere Überzeugung von der subjektiven Tatseite der mordqualifizierenden Merkmale nicht zu gewinnen vermochte, so hält sich dies im Rahmen der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zeigen demgegenüber durchgreifende Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht auf. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2009.

6

III. Revision des Angeklagten

7

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2009 Bezug.

8

IV. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

9

Zu der Kosten- und Auslagenentscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des BGH vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05 (NStZ-RR 2006, 128, nur LS).

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