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BGH·4 StR 396/24·12.02.2025

Schuldspruchänderung durch Anwendung des Konsumcannabisgesetzes; Strafaussprüche aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafverfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten führten teilweise zum Erfolg: Der BGH änderte die Schuldsprüche dahingehend, dass das Vorrätighalten von Marihuana als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG zu würdigen ist; einer der Angeklagten bleibt wegen Besitzes nicht geringer Menge von Kokain verurteilt. Die verhängten Strafen wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Bestimmung der Strafen an das LG zurückverwiesen, da das neue, mildere Gesetz anwendbar ist.

Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Schuldsprüche als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis umbewertet, Strafaussprüche aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neuere, für den Täter mildere strafrechtliche Regelungen sind nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO bei noch nicht abschließend entschiedenen Fällen zu berücksichtigen.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach den Tatsachenfeststellungen in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die geänderte rechtliche Würdigung unmittelbar aus den Feststellungen folgt.

3

§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, wenn sich aus dem Verteidigungsvorbringen nicht ergibt, dass eine wirksamere Verteidigung möglich gewesen wäre.

4

Sind die nach neuem Recht anzuwendenden Strafrahmen wesentlich milder und nicht auszuschließen ist, dass das Tatrichtergericht geringere Strafen verhängt hätte, sind die Strafaussprüche aufzuheben; Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 30a Abs. 2 BtMG§ 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG§ 25 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 22. Februar 2024, Az: 49 KLs 41/23

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Februar 2024, jeweils soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis, der Angeklagte E. darüber hinaus in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig sind;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten E. eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

3

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten die Angeklagten 3.335,57 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 568,5 g THC vorrätig, welches sie mit Ausnahme eines für den Eigenkonsum bestimmten Anteils von 150 g (22,35 g THC) gewinnbringend weiterveräußern wollten. An der Tür zu einem für den Verkauf des Marihuanas genutzten Raum war ein metallener Baseballschläger abgestellt, der nach dem Willen der Angeklagten zum Schutz vor Überfällen dienen sollte. Der Angeklagte E. verwahrte in den Räumen darüber hinaus 12,86 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 12,5 g Kokainhydrochlorid, welches ebenfalls für den Eigenkonsum bestimmt war.

4

Die Strafen hat das Landgericht jeweils dem für das schwerere der tateinheitlich verwirklichten Delikte, das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, geltenden Strafrahmen entnommen, den es unter Verneinung eines minder schweren Falles in dem Regelstrafrahmen (§ 30a Abs. 2 BtMG) gesehen hat.

5

b) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, unterfällt der Umgang der Angeklagten mit dem Marihuana nunmehr dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG), welches hier milder und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO vom Senat zu berücksichtigen ist. Danach ist das vom Landgericht im Urteilszeitpunkt noch zutreffend als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) gewertete Vorrätighalten des zum Verkauf vorgesehenen Marihuanas nunmehr als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24 Rn. 4; vom 2. Juli 2024 – 5 StR 220/24 Rn. 4; Urteil vom 29. Mai 2024 – 3 StR 286/23 Rn. 20, jew. mwN). Der tateinheitlich verwirklichte Besitz beider Angeklagter an den zum Eigenkonsum bestimmten 150 g Marihuana erfüllt seit der Gesetzesänderung jeweils den Straftatbestand des (gemeinschaftlichen) Besitzes von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) KCanG, § 25 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 StR 72/24). Hinsichtlich des Kokains verbleibt es schließlich bei der – ebenfalls tateinheitlichen – Strafbarkeit des Angeklagten E. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

6

Der Senat ändert die Schuldsprüche dementsprechend in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn die Angeklagten hätten sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

7

2. Infolge der Schuldspruchänderung unterliegen die verhängten Strafen der Aufhebung. Da die nunmehr in Betracht kommenden Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG und des – nur bei Annahme eines minder schweren Falls des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch den Angeklagten E. maßgeblichen – § 29a Abs. 1 BtMG wesentlich milder sind als der des § 30a Abs. 2 BtMG, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht geringere Strafen verhängt hätte. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht; sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls widerspruchsfrei ergänzt werden.

8

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

QuentinMaatschMarks
SturmScheuß