Revision: Teilweise Einstellung wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Das Verfahren wurde insoweit eingestellt und der Schuldspruch wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte aufgehoben, da das Landgericht nicht überzeugend festgestellt hatte, dass das Video eine 14- bis unter 18-jährige Person zeigte. Die übrigen Angriffe auf das Urteil wurden verworfen; in der sachlich-rechtlichen Nachprüfung ergaben sich keine zu beanstandenden Rechtsfehler.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Verfahren und Schuldspruch wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte eingestellt/aufgehoben; die sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren hinsichtlich einzelner Tatbestände einstellen.
Eine Verurteilung wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte nach § 184c Abs. 1 StGB setzt die Feststellung voraus, dass das Bildmaterial eine 14- bis unter 18-jährige Person zeigt; ist dies nicht hinreichend festgestellt, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.
Bei teilweiser Einstellung oder Aufhebung eines Schuldspruchs ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO; die Entfernung einer Einzelstrafe führt nicht automatisch zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn feststeht, dass das Landgericht auch ohne diese Einzelstrafe nicht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe erkannt hätte.
Eine Verwertungsrüge (§ 261 StPO) gegen aus IP-Tracking gewonnene Erkenntnisse ist nicht bereits wegen Unterlassung der Vorlage eines richterlichen Beschlusses unzulässig, wenn die Maßnahme auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft beruhte; rügt die Revision jedoch das Fehlen der Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO, muss sie die einschlägige Anordnung gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 25. Mai 2022, Az: II-3 KLs 4/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Mai 2022 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Urteilsgründe (Fall 5 der Anklage 36 Js 496/21) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte entfällt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften sowie wegen Nötigung in drei Fällen, in einem der Fälle in Tateinheit mit versuchter Nötigung, unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es auf eine Bewährungsauflage erbrachte Leistungen auf die Strafe angerechnet hat. Außerdem hat es ihn wegen Nötigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte sowie wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe in derselben Höhe verurteilt.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte (Fall II.1.d) der Urteilsgründe) aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Das Landgericht hat sich von dem für die Verurteilung erforderlichen Umstand, dass das im Besitz des Angeklagten befindliche Video eine vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alte Person zeigt (§ 184c Abs. 1 StGB), ausweislich der Urteilsgründe nicht zu überzeugen vermocht.
2. Im Hinblick auf die Teileinstellung ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Die – zweite – Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, denn der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei den insoweit verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten sowie zehn Monaten ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Die weiter gehende Revision hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat lediglich, dass die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung von Erkenntnissen, die aus einer sog. IP-Tracking-Maßnahme gewonnen worden waren, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht deshalb unzulässig ist, weil die Revision es versäumt hat, „den ermittlungsrichterlichen Beschluss im Wortlaut“ mitzuteilen. Denn Grundlage der Ermittlungsmaßnahme war lediglich eine Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft. Diese hatte die Revision, die das Fehlen der „nach § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO erforderlichen Voraussetzungen“ rügt, allerdings gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegen.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß ist wegenUrlaubs an der Unterschrifts-leistung gehindert. Quentin Messing Momsen-Pflanz