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BGH·4 StR 388/23·19.12.2023

Revision gegen Urteil des LG Detmold abgewiesen; Indizienwürdigung bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold als unbegründet, weil bei der Nachprüfung kein revisionsrechtlich relevanter Rechtsfehler festgestellt wurde (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat weist darauf hin, dass die Erwägung zur ruhigen Hingabe bei Festnahme rechtlich fragwürdig ist, schließt aber aus, dass hierauf die Überzeugungsbildung beruhte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Detmold als unbegründet abgewiesen; keine revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Beurteilung des Indizienbeweises ist jede einzelne Erwägung auf ihre rechtliche Tragfähigkeit zu prüfen; Verhalten des Beschuldigten bei Festnahme besitzt grundsätzlich nur begrenzten Indizwert und bedarf einer darlegungsfähigen Würdigung.

3

Selbst wenn eine einzelne Begründungsformel des Tatbestandsfeststellungsprozesses rechtlich bedenklich ist, rechtfertigt dies die Aufhebung nur, wenn das Urteil in seiner Substanz auf dieser Erwägung beruht.

4

Die Kosten- und Auslagentragungspflicht trifft den unterlegenen Revisionsführer, soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 24. Mai 2023, Az: 21 Ks 6/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten werde „letztlich auch zwanglos dadurch abgerundet“, dass der Angeklagte seine Festnahme am Tag nach der Tat widerstandslos, ruhig und gefasst über sich habe ergehen lassen, bleibt unklar, worin das Landgericht den Indizwert dieses Verhaltens gesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13 Rn. 12). Der Senat kann angesichts der zahlreichen von der Schwurgerichtskammer herangezogenen weiteren Indizien aber ausschließen, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf dieser rechtlich bedenklichen Erwägung beruht.

Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks