Revisionen der Nebenklägerinnen gegen Totschlagsurteil als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerinnen legten Revision gegen das Urteil des LG Essen (Verurteilung wegen Totschlags) ein. Das BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil die Revisionsbegründungen nur die allgemeine Sachrüge enthielten und nicht klarstellten, dass eine Gesetzesverletzung geltend gemacht werde mit dem Ziel, den Schuldspruch zu ändern. Offen blieb, ob eine Verletzung des Rechts auf Anschluss als Nebenkläger geltend gemacht wird oder lediglich die Strafzumessung beanstandet werden soll. Die Kosten der Rechtsmittel sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
Ausgang: Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des LG Essen als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist klar darlegt, dass das Urteil mit dem Ziel angefochten wird, den Schuldspruch wegen einer Gesetzesverletzung zu ändern, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Die bloße Geltendmachung der allgemeinen Sachrüge ohne Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Rechts- oder Verfahrensfehler genügt nicht zur Wahrung der Revisionsbefugnis der Nebenklägerin.
Der Nebenklägerin obliegt es, in der Revisionsbegründung zu präzisieren, ob sie eine materielle Änderung des Schuldspruchs (z. B. von Totschlag zu Mord) oder lediglich die Strafzumessung angreift; letzteres begründet keine zulässige Revision der Nebenklägerin.
Werden Revisionen der Nebenklägerin als unzulässig verworfen, hat die Nebenklägerin die Kosten ihrer Rechtsmittel und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 10. Juni 2022, Az: 22 Ks 6/22
Tenor
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2022 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenklägerinnen haben ihre Revisionen lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Sie haben es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2011 – 3 StR 46/11 Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00 Rn. 2; Beschluss vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00 Rn. 1). Es bleibt danach offen, ob sich die Nebenklägerinnen gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder sie lediglich – was nicht zulässig wäre – die Strafbemessung beanstanden wollen.
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