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BGH·4 StR 386/23·27.02.2024

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung nach §64 StGB und Zurückverweisung

StrafrechtMaßregelrecht / Maßregeln der Besserung und SicherungUnterbringung in Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) aufgehoben wurde, weil die Gerichts­feststellungen den neuen Anforderungen an einen „Hang“ (Substanzkonsumstörung mit dauernder und schwerwiegender Beeinträchtigung) nicht genügen. Die Sache wurde zur erneuten Feststellung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Angriffe der Revision wurden verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Anordnung der Unterbringung (§64 StGB) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Neufassung des § 64 StGB zugrunde zu legen; die für Altfälle geltende Anwendbarkeit richtet sich nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen.

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Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nF setzt das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung voraus, die infolge einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit oder Arbeits-/Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert; diese Merkmale sind kumulativ festzustellen.

3

Das bloße Vorliegen einer Rauschtat genügt für die Anordnung nach § 64 StGB nF nicht.

4

Gerichte müssen bei Anordnung der Maßregel substantiiert und widerspruchsfrei festhalten, welche konkreten Tatsachen die dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung begründen; allgemeine oder nur denkbare Hinweise reichen hierfür nicht aus.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 StGB§ 64 StGB, Satz 1 Halbsatz 2, nF§ 2 Abs. 6 StGB§ 354a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 23. Juni 2023, Az: 10 Ks 8/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von sieben Monaten bestimmt. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil ein Hang i.S.d. § 64 StGB nF nicht festgestellt ist.

3

a) Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF, der gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle gilt, erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Nach der neuen Gesetzeslage sind dabei die Merkmale einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit oder Lebensgestaltung kumulativ festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 45). Dass der Täter – wie vorliegend – die Tat im Rausch begangen hat, genügt dagegen nach der Neuregelung nicht mehr (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46).

4

b) Bei seiner vor Inkrafttreten der Neuregelung getroffenen Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können. Das sachverständig beratene Landgericht hat zwar bei dem Angeklagten eine „beginnende Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10: F10.2)“ angenommen. Den Anforderungen des § 64 Satz 1 zweiter Halbsatz StGB entsprechende Auswirkungen dieser für sich genommen rechtsfehlerfrei angenommenen Substanzkonsumstörung hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt. Sie hat lediglich die Ausführungen des Sachverständigen referiert, wonach es „zumindest denkbar“ sei, dass der Angeklagte andere Interessen vernachlässige, wobei dies angesichts seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit bislang „kaum ausgeprägt“ sei. Feststellungen, die die Bewertung einer hangbedingten dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit oder Lebensgestaltung i.S.d. aktuellen Gesetzesfassung tragen, hat es damit nicht getroffen. Namentlich belegt der Verweis auf „geschilderte Magenprobleme, Gewichtsabnahme und Schlafstörungen“ als körperliche Konsumfolgen noch keine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne der Neufassung der Vorschrift.

5

c) Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

6

d) Die Aufhebung der Maßregelentscheidung entzieht auch der Anordnung über den Vorwegvollzug die Grundlage.

7

2. Die weitergehende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

QuentinMaatschMomsen-Pflanz
BartelScheuß