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BGH·4 StR 385/12·15.01.2013

Revisionsverfahren: Verfahrensrüge hinsichtlich der Verwertung von Telekommunikationsverkehrsdaten

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Verfahrensrügen zur Verwertung von Telekommunikationsverkehrsdaten sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da die Revisionsvorbringen nicht substantiiert waren. Es fehlten Angaben zur Rechtsgrundlage der Datenspeicherung/Übermittlung, zur zeitlichen Rechtzeitigkeit des Widerspruchs (§ 257 StPO) sowie zur Mitteilung maßgeblicher polizeilicher Berichte, wodurch eine Nachprüfung ausgeschlossen war.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen zur Verwertung von Verkehrsdaten wegen mangelnder Substantiierung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revision nicht substantiiert dargelegt ist, inwiefern das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.

2

Zur Beurteilung der Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Telekommunikationsverkehrsdaten muss die Revision angeben, ob die Daten nach § 113a TKG übermittelt oder nach §§ 96 ff. TKG vom Anbieter gespeichert wurden; ohne diese Abgrenzung ist eine Nachprüfung nicht möglich.

3

Die Revision hat darzulegen, dass ein gegen die Verwertung gerichteter Widerspruch rechtzeitig erhoben wurde; fehlt der Nachweis der Rechtzeitigkeit (§ 257 StPO), ist die Rüge unbeachtlich.

4

Zur Substantiierung einer Verfahrensrüge gehört die Mitteilung des Inhalts maßgeblicher Beweisdokumente (z. B. Spurensicherungsbericht, polizeiliche Vermerke); unterbleibt diese Mitteilung, bleibt die Rüge unüberprüfbar und damit unzulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 96 TKG§ 96ff TKG§ 113a TKG§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 13. Januar 2012, Az: 2 KLs 46 Js 51/09 - 16/09

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Verwerfungsanträgen des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten die Verwertung erhobener Telekommunikationsverkehrsdaten beanstanden, sind jeweils nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten C. teilt schon nicht mit, ob die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. September 2008 übermittelten Verkehrsdaten von den Mobilfunkbetreibern allein nach § 113a TKG oder für eigene Zwecke gemäß §§ 96 ff. TKG gespeichert waren. Es bleibt daher offen, ob für die rechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung die einschränkenden Voraussetzungen maßgeblich waren, die das Bundesverfassungsgericht in der am 11. März 2008 ergangenen und am 1. September 2008 verlängerten einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 256/08 (BVerfGE 121, 1 ff., 391 f.) für die vorläufige weitere Anwendung der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung festgelegt hatte. Dem Revisionsvorbringen ist ferner ein verfahrensmäßiger Zusammenhang zwischen der Erhebung des Widerspruchs gegen die Verwertung der Verkehrsdaten und den zur Einführung dieser Daten in die Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen nicht zu entnehmen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Widerruf rechtzeitig (§ 257 StPO) erfolgte. Darüber hinaus versäumt es die Revision, den Inhalt des Spurensicherungsberichts der Polizei vom 21. August 2008 und des weiteren polizeilichen Vermerks vom 4. September 2008 mitzuteilen, auf den die Strafkammer zur Darstellung der Verdachtslage in ihrem den Widerspruch gegen die Verwertung der Verkehrsdaten zurückweisenden Beschluss Bezug genommen hat.

Die Revision des Angeklagten V. lässt schließlich jeglichen Sachvortrag zur Erhebung der zum Nachteil dieses Angeklagten verwerteten Telekommunikationsverkehrsdaten vermissen.

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