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BGH·4 StR 383/24·06.11.2024

Eröffnung eines Hauptverfahrens ohne Vorliegen eines schriftlichen Beschlusses

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaft/HaftrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen wurde als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob mangels schriftlichen Eröffnungsbeschlusses nach § 203 StPO ein Verfahrenshindernis vorliegt. Der BGH hält eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung der Kammer für ausreichend; eine bloße Verlesung der Anklage ohne dreifache Richterbesetzung reicht nicht. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch drei Berufsrichter zusammen mit Hinweisen zum Verhandlungsbeginn belegt den Eröffnungswillen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Siegen als unbegründet verworfen; kein Verfahrenshindernis wegen fehlenden schriftlichen Eröffnungsbeschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftlicher Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO ist nicht zwingend erforderlich; zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts.

2

Ein Haftbefehl kann zwar Eröffnungswirkung entfalten, diese Wirkung setzt jedoch einen eindeutigen Bezug des Haftbefehls auf das vor der Kammer zu führende Hauptverfahren voraus.

3

Die protokollierte Verlesung des Anklagesatzes in einer Hauptverhandlung begründet nicht automatisch den Schluss auf einen Eröffnungswillen der Kammer, wenn die Sitzung nicht mit drei Berufsrichtern besetzt ist.

4

Die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls durch einen Beschluss, der von drei Berufsrichtern gefasst wird und im Zusammenhang mit Mitteilungen zum Verhandlungsbeginn steht, kann den Eröffnungswillen der Strafkammer eindeutig zum Ausdruck bringen.

5

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 203 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 230 Abs. 2 StPO§ 114 StPO§ 76 Abs. 2 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Siegen, 12. März 2024, Az: 21 KLs 31/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 12. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Verfahrenshindernis wegen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses der Strafkammer liegt nicht vor. Zwar ist ein schriftlicher Beschluss nach § 203 StPO nicht zu den Akten gelangt. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 mwN; zum Erfordernis der schriftlichen Niederlegung BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 Rn. 6). Ob diese Wirkung bereits dem auf die angeklagten, insbesondere auf sämtliche letztlich verurteilungsgegenständlichen Taten bezogenen Haftbefehl der Strafkammer vom 17. Oktober 2023 zukam, erscheint zweifelhaft, weil dieser zwar auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt und somit der Sicherung des Strafverfahrens insgesamt zu dienen bestimmt war, einen eindeutigen Bezug auf das vor der Strafkammer durchzuführende Hauptverfahren aber nicht erkennen ließ (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 [Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO]; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97, juris Rn. 8 [Haftbefehl nach § 114 StPO und Besetzungsbeschluss nach § 76 Abs. 2 GVG]). Auch aus der protokollierten Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung vermag der Senat – entgegen der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts – keine sicheren Schlüsse auf den Eröffnungswillen der Kammer zu ziehen, weil diese in der Hauptverhandlung anders als nach § 203 StPO erforderlich nicht mit drei Berufsrichtern besetzt war.

Die Frage kann indes offenbleiben, denn der Senat entnimmt den eindeutigen Ausdruck des Eröffnungswillens der Strafkammer jedenfalls dem Zusammenhang des Haftbefehls und der weiteren getroffenen Haftentscheidung der Strafkammer vom 29. November 2023. Mit diesem – durch drei Berufsrichter gefassten – Beschluss hat das Landgericht den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Dies geschah auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft, der mit der vorausgegangenen Mitteilung der Strafkammer begründet worden war, dass wegen der „begrenzten zeitlichen Kapazitäten der Verteidigung“ die Hauptverhandlung vor der Kammer erst im Januar 2024 beginnen könne. Angesichts dessen war der Wille der Kammer, das Hauptverfahren hinsichtlich der urteilsgegenständlichen Taten vor ihr zu führen, für alle Beteiligten zweifelsfrei ersichtlich.

Quentin Maatsch Scheuß

Marks Tschakert