Revision führt zur Anordnung gesamtschuldnerischer Einziehung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls und die Einziehungsentscheidung ein. Die Revision war überwiegend unbegründet, führte aber zu einer Korrektur des Einziehungsausspruchs. Der BGH berichtigte einen Rechenfehler nach § 354 Abs. 1 StPO und ordnete die Einziehung des Tatertragswerts von 74.702,94 € als gesamtschuldnerische Haftung an. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsausspruch berichtigt und als gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 74.702,94 € angeordnet; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechenfehler bei der Addition festgestellter Beutewerte ist vom Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.
Unterbleibt im Urteil die Erörterung, ob weitere Beteiligte Mitverfügungsgewalt über Beutegegenstände hatten, kann das Revisionsgericht den Einziehungsausspruch ergänzen und eine gesamtschuldnerische Haftung anordnen; eine namentliche Nennung weiterer Gesamtschuldner ist dafür nicht erforderlich.
Eine Formalrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht inhaltlich ausgeführt wird.
Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nach § 473 Abs. 4 StPO nicht die Freistellung des Revisionsführers von den Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 8. Oktober 2025, Az: 20 KLs 5/25
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Oktober 2025 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 74.702,94 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren „Wohnungseinbruchsdiebstahls“ in 15 Fällen, versuchten schweren „Wohnungseinbruchsdiebstahls“ sowie „Wohnungseinbruchsdiebstahls“, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der festgestellten Beutewerte ein Rechenfehler mit der Folge einer geringfügig zu hohen Summe unterlaufen, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Überdies hat die Strafkammer bei ihrer Würdigung der (vollendeten) Taten als durch den Angeklagten täterschaftlich begangene (schwere) Wohnungseinbruchdiebstähle für möglich gehalten, dass weitere Personen an der Tatausführung beteiligt gewesen seien, und dies letztlich offengelassen, weil die Tatbeiträge des Angeklagten „jedenfalls mittäterschaftliche Qualität“ gehabt hätten. Die sich deshalb aufdrängende Erörterung, ob weitere an den Einbrüchen beteiligte Personen Mitverfügungsgewalt über die Beutegegenstände innehatten - sei es, weil sie diese bei der Tatausführung selbst in den Händen hielten, oder kraft einer Beuteteilungsabrede (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 4 StR 343/24 Rn. 11 ff. mwN) - ist indes unterblieben. Der Senat ergänzt deshalb - ebenfalls entsprechend § 354 Abs. 1 StPO - zur Vermeidung jeden Nachteils für den Angeklagten den Einziehungsausspruch um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung, für die es einer namentlichen Benennung des oder der weiteren Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 4 StR 430/25 Rn. 9 mwN).
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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