Themis
Anmelden
BGH·4 StR 38/23·25.04.2023

Revision erfolgreich: Aufhebung wegen Verwertung nicht eingeführter Chatnachrichten

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Vergewaltigung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht Chatnachrichten zur Bestätigung der Nebenklägerin verwertete, ohne diese zuvor gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung zu verlesen. Ein bloßer Vorhalt ersetzt das Schriftstück nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Urteil wegen unzulässiger Verwertung nicht eingeführter Chatnachrichten aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftliche Nachrichten können nur dann als Beweismittel verwertet werden, wenn sie zuvor ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden; die Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO ist hierfür erforderliche Verfahrenshandlung.

2

Die Verwertung eines Schriftstücks zur Bestätigung einer Zeugenaussage ohne dessen Einführung in die Hauptverhandlung verstößt gegen prozessuale Verwertungsregeln und ist unzulässig.

3

Ein Vorhalt des Schriftstücks an die Zeugin ersetzt nicht das vorgelegte Schriftstück als Beweismittel; in einem solchen Fall ist allenfalls die Antwort der Zeugin, nicht jedoch das Schriftstück selbst Teil der Beweiswürdigung.

4

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass ein Verfahrensverstoß entscheidungserheblich war, ist nach § 337 Abs. 1 StPO das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 249 Abs. 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 9. August 2022, Az: 20 KLs 38/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. August 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Vergewaltigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte in zwei Fällen gegen den Willen der Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr und setzte sich dabei über ihren verbal und nonverbal deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst hinweg.

3

Der Angeklagte hat die Taten pauschal bestritten. Seine Überzeugung von der Tatbegehung hat das Landgericht auf die als glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin gestützt. In den Urteilsgründen hat es unter anderem ausgeführt, dass ihre Angaben zum äußeren Geschehensablauf durch die „verlesenen Chatnachrichten“, welche die Nebenklägerin unmittelbar nach der ersten Tat an den Angeklagten gesandt hatte („Habe dir schließlich 3 Mal gesagt, dass ich nicht will“), gestützt würden.

4

2. Die zulässig erhobene Rüge, das Landgericht habe die Chatnachrichten verwertet, ohne diese zuvor im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen (§ 261 StPO), ist begründet.

5

Die Chatnachrichten wurden ausweislich des durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesenen Revisionsvorbringens nicht im Wege der Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift aufgeworfene Frage einer Einführung der Chatnachrichten im Wege des Vorhalts an die Nebenklägerin (zu den Grenzen eines Vorhalts vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 ‒ 3 StR 156/21, NStZ 2022, 119), für die es hier an tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, kommt es schon deshalb nicht an, weil Beweisgrundlage in einem solchen Fall nicht das vorgehaltene Schriftstück selbst, sondern die Antwort der Nebenklägerin auf den Vorhalt wäre. Damit fehlte es an einer Bestätigung der Angaben der Nebenklägerin durch ein außerhalb ihrer Aussage liegendes Beweismittel.

6

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Verfahrensverstoß zieht daher die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen nach sich. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

QuentinRiBGH Rommel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.Maatsch
BartelQuentinMessing