Vorliegen einer räuberische Erpressung bei einer konkludenten Drohung mit Gewalt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung. Streitpunkt war, ob die Fortwirkung zuvor ausgeübter Gewalt eine konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr und damit den finalen Zusammenhang zur Vermögensverfügung begründet. Der BGH verwirft die Revision; eine konkludente Drohung erfordert konkrete Feststellungen, hier aber dauerte die Gewalt bis zum Herausgabeverlangen, sodass der finale Zusammenhang gegeben ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen; Schuldspruch bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist erforderlich, dass der Täter Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung herbeizuführen; zwischen Gewalt/Drohung und der Vermögensverfügung muss ein finaler Zusammenhang bestehen.
Das bloße Ausnutzen der Angst eines zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewalt genügt allein nicht zur Annahme einer räuberischen Erpressung.
Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf konkreter Feststellungen und Belege dafür, dass das Verhalten des Täters nach seiner Vorstellung die Drohung zur Erzwingung der Vermögensverfügung zum Ausdruck brachte.
Dauert die Gewaltanwendung bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens an, kann dadurch der erforderliche finale Zusammenhang zwischen Gewalt und der herbeigeführten Vermögensverfügung begründet werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 13. Juni 2022, Az: 7 KLs 1/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall III.2. der Urteilsgründe hält (auch) der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand.
Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend davon ausgegangen, dass schon die bloße Ausnutzung der „Fortwirkung der unmittelbar vorangegangenen, massiven Gewalteinwirkung auf die Geschädigte“ den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfüllt.
Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494; Beschluss vom 28. Januar 2020 ‒ 4 StR 632/19 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93; Beschluss vom 25. Februar 2014 ‒ 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; Beschluss vom 13. November 2012 ‒ 3 StR 422/12, juris, jeweils zu § 255 StGB; vgl. zu § 249 StGB BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 ‒ 6 StR 298/21, NStZ 2022, 42 Rn. 5; Urteil vom 3. März 2021 ‒ 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19 f.; Beschluss vom 11. September 2018 ‒ 1 StR 413/18, StV 2020, 234, 235; Beschluss vom 7. Februar 2017 ‒ 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144). Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 ‒ 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93). Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme naheliegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken eingesetzte Gewalt nunmehr zur Erzwingung der erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers fortsetzen oder wiederholen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494). Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf aber konkreter Feststellungen und Belege. Hieran fehlt es.
Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis aber stand. Denn nach den Feststellungen setzte der Angeklagte in Ausführung seines Tatentschlusses, das Tatopfer nunmehr zur Herausgabe seiner Wertgegenstände zu nötigen, weitere Gewalt ein, indem er es an den Haaren vom Boden emporriss, die Treppen hinauf bis in die Wohnung stieß und ihm dort befahl, seine Wertsachen auszuhändigen. Die Gewalt dauerte bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens fort, so dass auch der erforderliche finale Zusammenhang gegeben ist.
Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz