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BGH·4 StR 379/21·03.03.2022

Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheit durch Vorbefassung nach Verfahrensabtrennung

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein und rügte Befangenheit des Vorsitzenden nach Abtrennung der Mitangeklagten sowie eine rechtsfehlerhafte Wertung als Teilgeständnis. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass die mündlichen Vorbemerkungen vorläufig und mit einer früheren vorläufigen Würdigung vereinbar waren und daher keine Besorgnis der Voreingenommenheit begründen. Eine möglicherweise fehlerhafte Annahme eines Teilgeständnisses führt nicht zur Aufhebung, da das Urteil auf zahlreichen belastbaren Indizien beruht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet verworfen; Befangenheits- und Verwertungsrügen bleiben ohne Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße vorherige Mitwirkung des Richters in einer gemeinsamen Hauptverhandlung und anschließende mündliche Äußerungen nach Abtrennung begründen nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für den Verlust der Unvoreingenommenheit.

2

Vorläufige mündliche Äußerungen des Vorsitzenden, die mit einer zuvor übersandten vorläufigen Würdigung übereinstimmen und keine endgültigen Feststellungen treffen, begründen für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Befangenheitsbesorgnis.

3

Die Annahme, ein schweigender Angeklagter habe durch sein letztes Wort und die Zustimmung zu Verteidigerausführungen ein Teilgeständnis abgegeben, fällt in den weiten Wertungsspielraum des Tatgerichts (§ 261 StPO) und ist nur bei offenkundiger Rechtsfehlerhaftigkeit zu beanstanden.

4

Selbst wenn die Annahme eines Teilgeständnisses rechtsfehlerhaft wäre, führt dies nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn nach der Gesamtwürdigung zahlreiche belastbare Indizien vorhanden sind und das Urteil damit nicht auf dem möglicherweise fehlerhaft angenommene Teilgeständnis beruht (§ 337 StPO).

Relevante Normen
§ 24 Abs 2 StPO§ 338 Nr 3 StPO§ Art 6 MRK§ 349 Abs. 2 StPO§ 24 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 3 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 30. April 2021, Az: 7 Ks 13/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge einer Verletzung der „§§ 24 Abs. 2, 338 Nr. 3 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK“ ist unbegründet. Die Zurückweisung des auf Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung gegenüber der Mitangeklagten nach Abtrennung der bis dahin gegen sie und den Angeklagten gemeinsam geführten Hauptverhandlung gestützten Befangenheitsantrags des Angeklagten begegnet auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 ‒ 1128/17, NJW 2021, 2947, keinen Bedenken.

Die Äußerungen des Vorsitzenden, die Kammer habe nicht darüber zu befinden, ob sie ‒ die Mitangeklagte ‒ eine „moralische Mitschuld“ am Tode des Säuglings trage, sowie sein erläuternder Hinweis, er gehe ‒ dem rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend ‒ davon aus, dass E. durch den Angeklagten zu vier verschiedenen Zeitpunkten Rippenserienfrakturen zugefügt worden seien, begründen jenseits von Fragen der Zweckmäßigkeit moralischer Bewertungen in einem Strafverfahren nicht die Besorgnis, der Vorsitzende trete dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen gegenüber.

Die mündlichen Ausführungen des Vorsitzenden zu den Ergebnissen der bis zur Abtrennung zur Urteilsverkündung gegen die Angeklagten gemeinsam durchgeführten Hauptverhandlung stimmen inhaltlich mit der den Verfahrensbeteiligten übersandten „vorläufigen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses der Beweisaufnahme“ vom 5. Februar 2021 überein und tragen erkennbar vorläufigen Charakter. Die mündliche Urteilsbegründung enthielt schließlich ‒ anders als das schriftliche Urteil in der Fallkonstellation, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 ‒ 1128/17, NJW 2021, 2947 zugrunde lag ‒ keine nähere Feststellung oder Würdigung des dem Angeklagten zur Last liegenden Tötungsverbrechens zum Nachteil seines Sohnes.

2. Zwar erscheint die von der Revision beanstandete tatgerichtliche Wertung, der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte habe durch die in seinem letzten Wort abgegebene Erklärung, sich den Ausführungen seiner Verteidiger anzuschließen, und durch seine Antwort auf die Frage des Vorsitzenden, ob das „alles so richtig sei“, ein Teilgeständnis abgelegt und eingeräumt, E. tödlich verletzt zu haben, trotz des dem Tatgericht durch § 261 StPO eingeräumten weiten Wertungsspielraums rechtlich bedenklich.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aber auf eine Vielzahl von belastbaren Indizien gestützt und dabei auch berücksichtigt, dass er bereits unmittelbar nach der Tat gegenüber Rettungskräften behauptet hatte, seinen Sohn versehentlich verletzt zu haben. Bei dieser Sachlage schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf einem möglicherweise rechtsfehlerhaft angenommenen Teilgeständnis aus (§ 337 StPO).

Quentin Bender Bartel Maatsch Scheuß