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BGH·4 StR 377/22·20.12.2022

Konkrete Gefährdung von Personen oder fremder Sachen durch Beinahe-Unfall

StrafrechtStraßenverkehrsstrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde u.a. wegen Einfuhr/Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, weil er bei Rot beschleunigte und ein anderes Fahrzeug zu einer Notbremsung zwang. Der BGH prüft, ob eine konkrete Gefährdung (Beinahe‑Unfall) im Sinne des §315c Abs.1 StGB vorlag. Mangels konkreter Feststellungen zu Geschwindigkeiten, Abständen und Bremsintensität verneint der BGH die Annahme eines Beinahe‑Unfalls; die Verurteilung wegen §315c sowie aufgrund angenommener Tateinheit die Gesamtstrafe und Maßregel werden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen §315c StGB aufgehoben; Gesamtstrafe und Maßregel wegen angenommener Tateinheit ebenfalls aufgehoben, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des § 315c Abs. 1 StGB ist in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert erforderlich; diese liegt vor, wenn die Tathandlung über ihre latente Gefährlichkeit hinaus eine kritische Situation schafft, bei der nur noch der Zufall ein Rechtsgut vor Verletzung schützt.

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Ein "Beinahe‑Unfall" ist gegeben, wenn objektiv betrachtet ein unbeteiligter Beobachter den Eindruck gewinnt, es sei ‚noch einmal gut gegangen‘; bloße räumliche Nähe von Personen oder Sachen zum Täterfahrzeug genügt hierfür nicht.

3

Zur Feststellung einer konkreten Gefährdung sind konkrete Feststellungen zu gefahrenen Geschwindigkeiten, Abständen der Fahrzeuge und zur Intensität der zur Schadensvermeidung ergriffenen Brems‑ oder Ausweichmaßnahmen erforderlich; pauschale Angaben wie "Notbremsung" sind unzureichend.

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Ergeben die Feststellungen, die eine tateinheitliche Verbindung verschiedener Delikte zugrunde legen, keinen Bestand für einen Verurteilungstatbestand mehr, kann dies die Aufhebung auch der damit verbundenen übrigen Verurteilungen, der Gesamtstrafe und angeordneter Maßregeln zur Folge haben und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst a StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 315c Abs. 1 StGB§ 353 StPO§ 69 StGB§ 69a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 13. Juni 2022, Az: 60 KLs 7/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juni 2022 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c) im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet; außerdem eine weitere Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte am 9. Januar 2022 im Auftrag eines unbekannten Dritten in den Niederlanden eine Plastiktüte mit 1.999 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 86,7 Prozent entgegen und verbrachte diese mit einem Pkw über die niederländisch-deutsche Grenze in das Bundesgebiet. Als er kurz nach dem Grenzübertritt in seinem Pkw in zweiter Reihe an einer roten Ampel wartete, wurden zwei Beamte der Bundespolizei auf das in erster Reihe vor ihm stehende Fahrzeug aufmerksam und beschlossen, es zu kontrollieren. Als der Angeklagte das sich nähernde Dienstfahrzeug wahrnahm, geriet er in Panik, weil er irrig annahm, die Polizeikontrolle gelte ihm. Er beschleunigte sein Fahrzeug und überfuhr die noch „Rot" zeigende Lichtzeichenanlage über die Linksabbiegerspur. Infolgedessen musste ein unbekannt gebliebener Verkehrsteilnehmer, dessen Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt „Grün" zeigte, eine „Notbremsung bzw. eine Vollbremsung“ vornehmen, um einen Zusammenstoß mit dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich etwa drei bis sechs Autos „im Nahbereich“. Nachdem der Angeklagte die Kreuzung passiert hatte, beschleunigte er nochmals und flüchtete.

3

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die hierzu getroffenen Feststellungen nicht ergeben, dass durch den Vorfahrtsverstoß des Angeklagten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind.

4

a) § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der ‒ was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist ‒ die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188 mwN; Beschluss vom 2. Juli 2013 – 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321; Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11 Rn. 11, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt). Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“ (BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 4 StR 112/22 Rn. 7; Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 61/17; Beschluss vom 16. April 2012 – 4 StR 45/12, NStZ-RR 2012, 252). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben (BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 Rn. 7 mwN). Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21, StV 2022, 26, 27; Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188).

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b) Daran gemessen fehlt es an Feststellungen, die einen „Beinahe-Unfall“ in diesem Sinne belegen. Die Urteilsgründe sind auf die Wiedergabe der tatgerichtlichen Wertung beschränkt, dass eine Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeug nur durch eine „Notbremsung bzw. eine Vollbremsung“ habe vermieden werden können. Es fehlt an Darlegungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge, den Abständen zwischen ihnen und zur Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsung durch den Fahrer des Pkw, der bei „Grün“ in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Für letztere geben allein die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang offenkundig synonym verwendeten Begriffe der Not- und Vollbremsung nichts Konkretes her.

6

c) Damit kann auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen der Betäubungsmitteldelikte keinen Bestand haben, denn die Strafkammer ist insoweit von Tateinheit ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 4 StR 272/22 Rn. 8; Urteil vom 2. Februar 2005 – 2 StR 468/04, StV 2006, 60, 61; Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 135/01 Rn. 18; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 8; Kuckein in KK-StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 18, jew. mwN).

7

3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nach sich.

8

4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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